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Fragen/Hilfe zu den Steuer-Gesetzen
Steuer-Gesetze mit 3.353 Paragraphen
Alle Gesetze
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bereitgestellt durch:
§ 1:
Anwendungsbereich
§ 2:
Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3:
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3a:
Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 4:
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 5:
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 6:
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
§ 7:
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
§ 8:
Werbung
§ 9:
Vergütung
§ 10:
Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
§ 11:
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
§ 12:
Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
§ 13:
Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14:
Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15:
Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16:
Gebühren für die Anerkennung
§ 17:
Urkunde
§ 18:
Bezeichnung 'Lohnsteuerhilfeverein'
§ 19:
Erlöschen der Anerkennung
§ 20:
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 21:
Aufzeichnungspflicht
§ 22:
Geschäftsprüfung
§ 23:
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 24:
Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
§ 25:
Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
§ 26:
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 27:
Aufsichtsbehörde
§ 28:
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29:
Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 30:
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 31:
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 32:
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 33:
Inhalt der Tätigkeit
§ 34:
Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 35:
Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
§ 36:
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 37:
Steuerberaterprüfung
§ 37a:
Prüfung in Sonderfällen
§ 37b:
Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
§ 38:
Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
§ 38a:
Verbindliche Auskunft
§ 39:
Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
§ 39a:
Rücknahme von Entscheidungen
§ 40:
Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
§ 41:
Berufsurkunde
§ 42:
Steuerbevollmächtigter
§ 43:
Berufsbezeichnung
§ 44:
Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle'
§ 45:
Erlöschen der Bestellung
§ 46:
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 47:
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 48:
Wiederbestellung
§ 49:
Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
§ 50:
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 50a:
Kapitalbindung
§ 51:
Gebühren für die Anerkennung
§ 52:
Urkunde
§ 53:
Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft'
§ 54:
Erlöschen der Anerkennung
§ 55:
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 56:
Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 57:
Allgemeine Berufspflichten
§ 57a:
Werbung
§ 58:
Tätigkeit als Angestellter
§ 59:
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 60:
Eigenverantwortlichkeit
§ 61:
Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
§ 62:
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
§ 63:
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 64:
Gebührenordnung
§ 65:
Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
§ 66:
Handakten
§ 67:
Berufshaftpflichtversicherung
§ 67a:
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 69:
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 70:
Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 71:
Bestellung eines Praxistreuhänders
§ 72:
Steuerberatungsgesellschaften
§ 73:
Steuerberaterkammer
§ 74:
Mitgliedschaft
§ 75:
Gemeinsame Steuerberaterkammer
§ 76:
Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 77:
Vorstand
§ 77a:
Abteilungen des Vorstandes
§ 78:
Satzung
§ 79:
Beiträge und Gebühren
§ 80:
Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
§ 80a:
Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
§ 81:
Rügerecht des Vorstands
§ 82:
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
§ 83:
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§ 84:
Arbeitsgemeinschaft
§ 85:
Bundessteuerberaterkammer
§ 86:
Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 86a:
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
§ 87:
Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 87a:
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 88:
Staatsaufsicht
§ 89:
Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 90:
Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 91:
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 92:
Anderweitige Ahndung
§ 93:
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 94:
Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
§ 95:
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
§ 96:
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
§ 97:
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
§ 98:
aufgehoben
§ 99:
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
§ 100:
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 101:
Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 102:
Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 103:
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 104:
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
§ 105:
Vorschriften für das Verfahren
§ 106:
Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
§ 107:
Verteidigung
§ 108:
Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
§ 109:
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 110:
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 111:
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 112:
Örtliche Zuständigkeit