Mittwoch, den 28. Januar 2009
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Rentenbezüge können der vollen Besteuerung, der nachgelagerten Besteuerung oder der Besteuerung nach dem Ertragsanteil unterliegen - hier ein kurzer Überblick.
Seit 2005 ist die Rentebesteuerung grundlegend geändert worden mit der Folge, dass insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu mindestens 50 % der Besteuerung unterliegen. Hinzu kommt, dass seit 2009 die Daten über die Rentenempfänger und die Höhe der zugeflossenen Renten dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Grundsätzlich unterliegen Renteneinkünfte der Besteuerung von wenigen steuerfreien Ausnahmen - wie z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung - abgesehen.
Zu unterscheiden ist die volle Versteuerung von Beamtenpensionen und Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und die sogenannten nachgelagerte Besteuerung bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus berufsständischen Versorgungswerken wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit bzw. Witwen- und Waisenrenten dieser Träger. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung findet eine Einstufung nach dem Auszahlungsjahr statt. Der steuerpflichtige Anteil dieser Renten beträgt bei Rentenbeginn vor 2006 grundsätzlich 50 %, er bleibt lebenslang bestehen. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich, sofern der Laufzeitbeginn einer Rente nach dem Stichtag 31.12.2005 liegt. Er beträgt für Renten, die 2009 zu laufen beginnen 58 %, d. h. 58 % der Renteneinkünfte sind steuerpflichtig. Renten mit Laufzeitbeginn ab 2040 sind voll steuerpflichtig. Sofern regelmäßige Rentenanpassungen stattfinden, werden sie in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente hinzugerechnet.
Schließlich gibt es noch Renten, die mit einem Ertragsanteil versteuert werden. Hierunter fallen Renten aus Zusatzversorgungskassen, aus privaten Rentenversicherungen und Lebensversicherungen sowie Betriebsrenten aus Direktversicherungen und Pensionskassen. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenempfängers und beträgt z. B. bei Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr 18 %. Sofern eine Rente jedoch in ihrer Laufzeit befristet ist, gibt es gesonderte Ertragstabellen, die den Ertragswert nicht nach dem Lebensalter des Rentenempfängers, sondern nach Rentenlaufzeit bemessen.
Die Riester-Rente wird bei Auszahlung in voller Höhe versteuert und nicht nur mit dem Ertragsanteil. Wenn jedoch weder staatliche Zulagen noch ein Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen wurden, wird diese Rente mit dem Ertragsanteil versteuert.
Von den Rentenzügen dürfen in Abzug gebracht werden ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von € 102,00 und bei Beamtenpensionen und Betriebsrenten aus Unterstützungskassen ein Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag (für 2008 € 3.432,00). Dieser Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag wird für jeden Bezugsempfänger der Höhe nach festgelegt in Abhängigkeit vom Jahr des Vorsorgungsbeginns. Freibetrag und Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 auf Null abgeschmolzen.