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Abgeltungssteuer für Kapitalerträge

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Abgeltungssteuer

Mit Beginn des Jahres 2009 führte der Gesetzgeber in Deutschland die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge ein, die seither in §32d des Einkommensteuergesetzes geregelt wird. Per Definition zählt sie zu den sogenannten Quellensteuern, da der Steuerabzug bereits direkt am Entstehungsort vorgenommen wird. Einbehalten und weitergeleitet wird die Abgeltungssteuer direkt von dem betroffenen Geldinstitut oder unter bestimmten Voraussetzungen bereits vom Emittenten. Aus diesem Sachverhalt erklärt sich auch die Namensgebung. So gilt, durch die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer an der Quelle, die Steuerpflicht bereits als abgegolten. Es bedarf daher keiner gesonderten Auflistung in der privaten Einkommensteuererklärung. Für gewerbliche Kapitalerträge entfällt diese Regelung. Dort sind etwaige Kapitalerträge weiterhin in der betrieblichen Einkommensteuererklärung auszuweisen.

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Umfang der Abgeltungssteuer

Grundsätzlich umfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Verkäufen und Stillhaltergeschäften sowie Erträge und Veräußerungen aus Zinsen, Aktien, Kupons, Geschäftsanteilen, Termingeschäften, partiarischen Darlehen, Kapitallebensversicherungen und Derivaten. Für Rechtsübertragungen bei Renten, Grundschulden und Hypotheken fällt ebenfalls eine Abgeltungssteuer an. Mit Einführung der Abgeltungssteuer sind auch Geschäfte mit einer Haltungsdauer von unter einem Jahr grundsätzlich steuerpflichtig. Währungsgeschäfte sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen und müssen daher weiterhin als privater Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung aufgeführt werden. Eine separate Ausweisung über eine Jahresbescheinigung entfällt und muss gegebenenfalls direkt bei der jeweiligen Bank angefragt werden.

Besteuerung

Die Abgeltungssteuer umfasst 25 % des erzielten Kapitalertrages. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5n% der Abgeltungssteuer ausmacht. Ist der Steuerzahler zusätzlich in einer Kirche, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, fallen ferner 9 % der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer an. In Baden-Württemberg und Bayern liegt der Kirchensteuersatz hingegen bei 8 %. Jedoch reduziert sich bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht der Anteil des Kirchensteuersatzes generell um 25 %. Insgesamt lässt sich daraus ein Gesamtsteuersatz von 26,375 % exklusive und 27,819 % inklusive Kirchensteuer errechnen. Im Falle der beiden Bundesländer mit niedrigerem Kirchensteuersatz liegt die prozentuale Steuerlast bei 27,995 %.

Durch Freistellungsaufträge besteht die Möglichkeit, einen bestimmten Teil der Kapitalerträge vor dem Finanzamt zu bewahren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese nicht im Tafelgeschäft erzielt wurden. Pro Person beträgt der sogenannte Sparer-Pauschbetrag 801 Euro. Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 1.602 Euro. Im Gegensatz zu dem bis dato geltenden Sparer-Freibetrag, ist mit Einführung der Abgeltungssteuer die Möglichkeit entfallen, Werbungskosten auch über den Pauschalbetrag hinaus anteilig geltend zu machen. Liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, bleiben die Kapitalerträge hingegen gänzlich steuerfrei.

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