Aktivierungsverbot

Im Bilanzrecht gibt es neben Aktivierungsgeboten und Aktivierungswahlrechten auch ein
Aktivierungsverbot.
Aktivierungsverbot bedeutet, dass das
Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand nicht als Aktivposten in der Bilanz des Unternehmens angesetzt werden darf. Die Prüfung, ob ein
Aktivierungsverbot für das Wirtschaftsgut vorliegt erfolgt, wenn vorher die Prüfung der abstrakten und
der konkreten Bilanzierungsfähigkeit ein positives Ergebnis erbracht hat. Handelsrechtliche Aktivierungsverbote nach HGB gelten
über die Handelsbilanz hinaus auch
für die Steuerbilanz. Grundlage dafür ist das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

Aktivierungsverbote in der Handelsbilanz
Aktivierungsverbot besteht für Beschaffung von Eigenkapital,
Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und Abschluss von Versicherungsverträgen. Diese Aktivierungsverbote sind in § 248 HGB geregelt. Ein
Aktivierungsverbot gilt auch für einen originären (selbst geschaffenen) Geschäfts- oder Firmenwert.
Aktivierungsverbot besteht auch für selbst geschaffene Drucktitel, Marken, Verlagsrechte und vergleichbare immaterielle
Vermögensgegenstände im Anlagevermögen. Grundsätzlich besteht für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz.