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Aktivierungsverbot

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Aktivierungsverbot

Aktivierungsverbot Im Bilanzrecht gibt es neben Aktivierungsgeboten und Aktivierungswahlrechten auch ein Aktivierungsverbot. Aktivierungsverbot bedeutet, dass das Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand nicht als Aktivposten in der Bilanz des Unternehmens angesetzt werden darf. Die Prüfung, ob ein Aktivierungsverbot für das Wirtschaftsgut vorliegt erfolgt, wenn vorher die Prüfung der abstrakten und der konkreten Bilanzierungsfähigkeit ein positives Ergebnis erbracht hat. Handelsrechtliche Aktivierungsverbote nach HGB gelten über die Handelsbilanz hinaus auch für die Steuerbilanz. Grundlage dafür ist das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

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Aktivierungsverbote in der Handelsbilanz

Aktivierungsverbot besteht für Beschaffung von Eigenkapital, Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und Abschluss von Versicherungsverträgen. Diese Aktivierungsverbote sind in § 248 HGB geregelt. Ein Aktivierungsverbot gilt auch für einen originären (selbst geschaffenen) Geschäfts- oder Firmenwert. Aktivierungsverbot besteht auch für selbst geschaffene Drucktitel, Marken, Verlagsrechte und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen. Grundsätzlich besteht für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz.
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