Anlagevermögen – Steuerliche Erklärung

Eine Bilanz wird in zwei Seiten geteilt, in die Aktiva-Seite und in die Passiva-Seite. Die Aktiva-Seite wird dann nochmals unterteilt in
Anlagevermögen und
Umlaufvermögen und die Passiva-Seite in Eigenkapital und Fremdkapital. Beim
Anlagevermögen handelt es sich um die Wirtschaftsgüter des Unternehmens, die dazu bestimmt sind dem Unternehmen dauerhaft zu dienen. Damit sind also zB. keine Waren gemeint, denn diese sollen sich im Idealfall nur kurzfristig im Unternehmen befinden.

Unterscheidungen
Natürlich wird auch die Kategorie
Anlagevermögen noch ein Mal unterschieden. Es gibt bewegliches und unbewegliches
Anlagevermögen, abnutzbares und nicht abnutzbares
Anlagevermögen, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie geringwertige Wirtschaftsgüter.
Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
Diese Unterscheidung ist einfach, Immobilien gehören zum beweglichen
Anlagevermögen, während Maschinen, Fuhrpark oder Büroeinrichtung zum beweglichen
Anlagevermögen gehören.
Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen
Alle Wirtschaftsgüter die genutzt werden unterliegen damit auch einer Abnutzung. Die Dauer der Abnutzung hat die Finanzverwaltung in
der amtlichen AfA-Tabelle festgehalten. ZB. hat es die Abnutzungsdauer für PCs auf drei Jahre und für Pkws auf sechs Jahre festgelegt. Zweifelsfrei ist ein Pkw irgendwann komplett abgenutzt und wird verschrottet, auch wenn dies vermutlich nicht bereits nach sechs Jahren der Fall ist. Gebäude sind da langlebiger und werden daher auf bis zu 50 Jahre abgeschrieben. Nicht abnutzbar sind Grund und Boden sowie Beteiligungen oder Finanzanlagen.
Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter
Die materiellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind die körperlichen Gegenstände, also wiederum Maschinen, Fuhrpark, Büroeinrichtung usw. Die immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind die nichtkörperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies sind zB.
Software, Beteiligungen, Patente, Lizenzen etc.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein Konstrukt der Steuergesetzgebung. Die Geringwertigkeit wird hier allein durch die Anschaffungskosten gesehen. Die Wirtschaftsgüter müssen aber keinesfalls von geringer Güte sein. Es handelt sich dabei um Wirtschaftsgüter die zwischen 60 und 410 Euro netto kosten und selbstständig nutzbar sind (siehe hierzu auch unseren gesonderten Beitrag im Ratgeber).
Für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit sie innerhalb eines Jahres abzuschreiben. Der Steuerpflichtige kann
ein geringwertiges Wirtschaftsgut aber auch mittels der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle abschreiben.