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Ansparrücklage und Investitionsabzugsbetrag

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Ansparrücklage ( Investitionsabzugsbetrag ) – Grundsätzliches

Unter diesem Namen lief das Ganze seit Jahren: Ansparrücklage. Mittlerweile hat sich einiges geändert, auch der Name der lautet nun Investitionsabzugsbetrag. Grundsätzlich kann jeder Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

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Voraussetzungen

Da die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen im Vordergrund stehen soll wurden die Grenzen geändert. Bilanzierende müssen auf ihr Betriebsvermögen abstellen. Das darf nicht mehr als 235.000 Euro betragen und zwar in dem Jahr, in dem sie den Investitionsabzugsbetrag bilden wollen. Nicht-Bilanzierende, also 4,3-Rechner, dürfen nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn erzielen. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe gilt, dass der Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert nicht höher als 125.000 Euro betragen darf.

Welche Wirtschaftsgüter?

Neuerdings darf der Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Vorher mussten die Wirtschaftsgüter neu sein. Dies ist weggefallen. Damit sind viele Wirtschaftsgüter denkbar, Lieferwagen, Büroeinrichtung, Gabelstapler, Maschinen etc. Nur Immobilien sind außen vor.

Anschaffung bis wann?

Auch die Frist, bis wann die Wirtschaftsgüter angeschafft werden müssen, wurde verändert. Der Unternehmer muss nun innerhalb von drei Jahren nach dem Investitionsabzugsbetrag das Wirtschaftsgut anschaffen. Das ist immerhin ein Jahr mehr als zuvor.

Investitionsabsicht

Der Unternehmer muss seine Investitionsabsicht schon konkretisieren. Das Investitionsgut soll so konkret benannt werden, dass im Anschaffungsjahr auch tatsächlich erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Die Funktion des geplanten Wirtschaftsguts ist daher anzugeben. „Wirtschaftsgut des Anlagevermögens“ ist damit keinesfalls ausreichend, „Lieferwagen“ dagegen schon. Ein Hersteller muss da nicht benannt werden. Liegt bereits eine Bestellung vor ist dies natürlich konkret genug.

Abwicklung

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt 40% der geplanten Investition. Maximal 200.000 Euro darf der Unternehmer als Investitionsabzugsbetrag geltend machen und damit maximal Investitionen in Höhe von 500.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag wird nicht mehr, wie die alte Ansparrücklage, gebucht und in der Bilanz ausgewiesen, sondern außerbilanziell abgewickelt.

Während bei der Ansparrücklage die Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts keine großen Probleme hervor rief und dann eben spätestens nach zwei Jahren aufgelöst wurde und ggf. mit 6% p.a. strafverzinst wurde, stellt sich dieser Vorgang beim Investitionsabzugsbetrag anders dar. Der Investitionsabzugsbetrag wird rückwirkend in dem Jahr aufgehoben, indem der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag abgezogen hat. Es erfolgt zwar keine Strafverzinsung, doch sind Steuernachzahlungen sowieso nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Steuerjahr mit 0,5% zu verzinsen.

Plant also ein Kurierdienst die Anschaffung von zwei Lieferwagen für insgesamt 120.000 Euro und bildet hierfür einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 48.000 Euro in 2010, müsste die Anschaffung spätestens in 2013 erfolgen. Bleibt diese nun aus und wird dies bei Einreichung der Steuererklärungen für 2013 in 2014 festgestellt, wird das Jahr 2010 wieder geändert. Die Verzinsung beginnt am 01.04.2012 und endet in 2014. Eine Verschiebung von Gewinnen ist also hiermit nicht mehr ohne weiteres möglich.

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