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Umsatzsteuer bei Ärzten

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Umsatzsteuer bei Ärzten

Das Umsatzsteuergesetz kennt nur den Unternehmer. Hier wird nicht in Freiberufler und Gewerbetreibende unterteilt, wie es das Einkommensteuergesetz vorsieht. Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine selbstständig ausgeübte, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ist erforderlich, eine Gewinnerzielungsabsicht aber nicht. Ist also ein Arzt, ganz gleich ob Dentist, Gynäkologe oder Dermatologe, in einer eigenen Praxis tätig oder an einer Praxisgemeinschaft beteiligt, ist er auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Da er seine Leistungen als Unternehmer in Deutschland gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens (Arztpraxis) erbringt, sind seine Leistungen auch umsatzsteuerbar.

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Umsatzsteuerbefreiung

Für die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, also die klassischen Leistungen der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen usw. , ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Diese findet sich in § 4 Nr. 14 UStG. Ebenfalls finden hier Krankenhausbehandlungen u. ä. ihre Aufzählung. Die Heilbehandlungen sind zwar umsatzsteuerfrei, das gilt aber eben nur für die Behandlung von Patienten. Ärzte können durchaus Umsätze erzielen, die nicht umsatzsteuerfrei sind. Beispielsweise das Verfassen von medizinischen Gutachten oder der Verkauf von Zahnhygieneartikeln in einem Prophylaxeshop.

Umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Anders als im Einkommensteuerrecht können die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze die umsatzsteuerfreien Umsätze nicht infizieren. Im Einkommensteuerrecht können aus freiberuflichen Einkünften gewerbliche werden, wenn freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nicht klar und eindeutig getrennt werden. Ein Nebenher von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ist also möglich. Sollten aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Gegebenheiten zwei Buchführungen erstellt werden (Praxis und Gutachtertätigkeit), ist die Umsatzsteuererklärung dennoch einheitlich abzugeben. Denn umsatzsteuerlich gibt es nur den einen Unternehmer. Vermietet der Arzt auch noch eine Wohnung, sind diese Umsätze in der einen Umsatzsteuererklärung mit anzugeben.

Im Übrigen besteht natürlich die Möglichkeit, wegen der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze eine Kleinunternehmerschaft zu wählen. Sofern die Umsatzgrenzen (22.000 bzw. 50.000 Euro) nicht überschritten werden, ist als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Die Umsatzgrenzen beziehen sich allerdings auf die gesamten Umsätze – also auch die aus der klassischen Arzttätigkeit.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch erforderlich, wenn ausschließlich steuerfreie Umsätze anfallen. Diese sind dem Finanzamt zu erklären.

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