Aussetzung der Vollziehung
Nach deutschem Recht bezieht sich die Aussetzung der Vollziehung auf einen ausgesprochenen Verwaltungsakt. Per Definition liegt es dabei im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde, ob der Verwaltungsakt über eine vorgegebene Zeitspanne außer Vollzug gesetzt wird. Relevant ist dies beispielsweise im Rahmen einer Entscheidungsfindung über die Gewährung oder Ablehnung eines Rechtsmittels. Die Aussetzung der Vollziehung kann dabei
entweder auf Antrag oder von Amts wegen geschehen.

Widerspruch gegen die Aussetzung der Vollziehung
Bevor der Verwaltungsakt rechtskräftig und damit unanfechtbar wird, besteht die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Sollte dieser abgelehnt werden existiert, laut Verwaltungsgerichtsordnung, zudem das Recht auf eine Anfechtungsklage. Aufgrund dieses Zusammenhanges ist es möglich grundsätzlich gegen jeden Verwaltungsakt Widerspruch und damit auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Im Regelfall sollten im Vorfeld jedoch die Erfolgsaussichten beziehungsweise die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgangs bedacht werden
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Versäumnis der Zahlung
Wichtig ist anzumerken, dass nicht automatisch mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Aussetzung der Vollziehung eintritt. Sie ist im Regelfall gesondert zu beantragen oder muss, wie bereist angesprochen, von Amts wegen erlassen werden. Trifft keiner dieser Punkte zu, ist die Forderung, vorbehaltlich der Unanfechtbarkeit, fristgerecht zu erfüllen. Eine Versäumnis dieser Zahlung beziehungsweise eine bewusste Missachtung kann dann zu einer Zwangsvollstreckung der offenen Zahlungsverpflichtung führen.
Daher ist ein Rechtsmittel stets in Kombination mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzureichen.
Alternative Namensgebung
Die Aussetzung der Vollziehung hat zum Teil bei bestimmten Sachvorgängen eine alternative Namensgebung erhalten. Dies ist bei der Aussetzung einer Abschiebungsverordnung der Fall, die als Duldung bezeichnet wird. Des Weiteren wird dem Begriff Räumungsschutz, der sich auf die Aussetzung der Vollziehung bei einer Wohnungsräumung bezieht, ein gesonderter Begriff zugewiesen.
Zeitliche Befristung
Eine Aussetzung der Vollziehung unterliegt stets einer zeitlichen Befristung. Sie kann jedoch nach
Ablauf der Frist verlängert werden, solange der Sachstand sich nicht verändert hat oder es einer weiteren Prüfung bedarf. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages stehen gut, insofern keine Gründe vorliegen, die
eine spätere Vollstreckung ausschließen würden.
Gelangt die Behörde im Rahmen des folgenden Prüfungsvorganges zu ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist eine Vollziehung grundsätzlich auszusetzen. Dies ist zum Beispiel bei einer nicht eindeutigen Rechtssprechung der Fall. Auch das Risiko einer unbilligen Härte kann eine Aussetzung herbeiführen.