Beteiligung und GmbH
Eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Rechtsgebilde. Ihre Erträge unterliegen der
Gewerbe- und Körperschaftsteuer und ihre
Umsätze der Umsatzsteuer. Eine
GmbH muss
zumindest einen Gesellschafter aufweisen, der Anteile an der GmbH hält. Die Mindeststammeinlage einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Hieran können zB. zwei Gesellschafter (oder mehr) mit jeweils 12.500 Euro beteiligt sein, oder auch in einem anderen Verhältnis. Die Gesellschafter können natürliche Personen sein oder auch eine andere GmbH. Auch kann die
Beteiligung im Privatvermögen oder auch in einem
Betriebsvermögen gehalten werden.

Beteiligung im Privatvermögen
Hält ein Gesellschafter einen Anteil an einer GmbH als Kapitaleinlage, ohne dass er beruflich mit der GmbH zu tun hat, hält er diesen Anteil im Privatvermögen. Erhält er Ausschüttungen, die im Verhältnis der Anteile ausgeschüttet werden, muss er diese Erträge als
Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern. Aber auch hier
gilt die Abgeltungssteuer. Hält der Gesellschafter mehr als 10% der Anteile kann er in seiner
Einkommensteuererklärung zur Regelbesteuerung optieren und die Abgeltungssteuer anrechnen lassen.
Ist ein Gesellschafter zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt oder zu mindestens 1% und beruflich für die GmbH tätig, kann er zum
Teileinkünfteverfahren optieren. Dann sind 60% der Einkünfte steuerpflichtig. Dafür kann
der Gesellschafter Werbungskosten zu 60% geltend machen. Veräußert der Anteilseigner seine Anteile, die zumindest 1% ausmachen, muss er die Gewinne ebenfalls versteuern. Gleichzeitig können auch negative Einkünfte berücksichtigt werden.
Beteiligung im Betriebsvermögen
Hält ein Unternehmer eine Beteiligung an einer GmbH aus beruflichen Gründen, zB. weil die GmbH ihm Aufträge beschafft, so gehört die Beteiligung in das Betriebsvermögen des Unternehmers. Dadurch gehören die Ausschüttungen dann zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb oder ggf. zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Ansonsten
wird der Ertrag ebenso versteuert wie oben erläutert. Veräußerungsgewinne sind in jedem Fall zu versteuern, selbst wenn die Beteiligung weniger als 1% ausmacht.
Beteiligung einer GmbH
Hält eine GmbH eine Beteiligung, befindet sich die Beteiligung ebenfalls im Betriebsvermögen der GmbH. Ausschüttungen von einer GmbH an eine andere GmbH sind steuerfrei. Allerdings werden
5% der Ausschüttung als
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und erhöhen dadurch das
zu versteuernde Einkommen der GmbH. Bei einer Ausschüttung von 1.000 Euro sind das zB. 50 Euro. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Häufig sind Geschäftsführer einer GmbH auch an dieser beteiligt. Sie werden dann Gesellschafter-Geschäftsführer genannt. Auf die
Versteuerung der Erträge aus der Beteiligung hat dies aber nur den Einfluss, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zum Teileinkünfteverfahren optieren kann. Das Geschäftsführergehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gehört jedenfalls zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn die Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als „Unternehmer“ einstuft und diese sich dann privat kranken- und rentenversichern müssen