Betriebsaufgabe und die steuerlichen Folgen

Findet ein Unternehmer keinen geeigneten Nachfolger oder möchte er den Betrieb nicht weiter fortführen, kommt es zur
Betriebsaufgabe. Der Unternehmer muss dafür seine Betriebstätigkeit einstellen, und alle wesentlichen Grundlagen seines Betriebes veräußern oder in sein Privatvermögen überführen. Diese Veräußerung muss innerhalb kurzer Zeit und in einem einheitlichen Vorgang geschehen, so dass ersichtlich ist, dass der Unternehmer die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht mehr für betriebliche Zwecke einsetzen will. Die
Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die der Unternehmer vornimmt, die einem objektiven Betrachter den Eindruck vermitteln, dass der Betrieb aufgelöst werden soll, und endet
mit dem Verkauf des letzten Wirtschaftsgutes, welches zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörte.

Eine Betriebsaufgabe hat vielfältige steuerliche Folgen
Hat der Unternehmer bisher seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so erfolgt mit der
Betriebsaufgabe ein Wechsel zur Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs.1 EStG (
Betriebsvermögensvergleich). Neben dem laufenden Gewinn muss der Unternehmer auch den Aufgabegewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entspricht dabei grundsätzlich der Summe der stillen Reserven. Diese stillen Reserven entstehen dadurch, dass der Veräußerungserlös eines Wirtschaftsgutes bedingt durch steuerliche Abschreibungen durchaus höher sein kann, als der Wert, mit dem es in der Bilanz bewertet ist. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so steht
ihm ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu.
Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen
Dieser Aufgabegewinn stellt
ein außerordentliches Einkommen dar und wird bei der Einkommensbesteuerung begünstigt. Unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt werden, unterliegen diese
Vorgänge der Umsatzsteuer. Werden die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen und verlassen die Wirtschaftsgüter damit nicht den unternehmerischen Bereich, so führt dies zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung. Die Umsätze im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung werden in diesem Falle nicht von der Umsatzsteuer
erfasst.
Bei der Gewerbesteuer unterliegt nur der laufende
Gewinn der Besteuerung. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes endet, so gilt eine Kapitalgesellschaft
stets als Gewerbebetrieb. Damit unterliegt auch jeder
Veräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn der Gewerbesteuer.