Betriebsvermögen

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Privatvermögen und
Betriebsvermögen. Zum
Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion und nach ihrer Art in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Wenn dieser betriebliche Zusammenhang nicht gegeben ist, werden die Wirtschaftsgüter dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet. Die Ermittlung der Höhe des Betriebsvermögens ist
für die Gewinnermittlung notwendig, da alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit den zum
Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern stehen, als
Betriebsausgaben gelten. Es wird unterschieden in notwendiges
Betriebsvermögen, notwendiges Privatvermögen und Sonderbetriebsvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmt sind und für diese genutzt werden, zählen zum notwendigen
Betriebsvermögen. Dazu zählen insbesondere Produktionsanlagen, Maschinen, Werkzeuge etc. Sie zählen auch dann zum
Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchhaltung oder der Bilanz ausgewiesen sind. Zum notwendigen
Betriebsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, solange die betriebliche Nutzung mehr als 50% der gesamten Nutzung ausmacht.
Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen gibt es nur bei Personengesellschaften. Ein
Wirtschaftsgut, welches einem Mitunternehmer allein gehört und welches er der
Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, gehört zum Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft. Es wird nicht dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zugeordnet. Dieses Sonderbetriebsvermögen wird steuerlich nicht als Privatvermögen, sondern als
Betriebsvermögen behandelt.
Notwendiges Privatvermögen
Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle die Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, deren betriebliche Nutzung aber 10% unterschreitet.