Bewirtungskosten
Als selbstständiger Unternehmer können Sie
normalerweise die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als
Betriebsausgabe abziehbar. Allerdings erkennt der Fiskus nur 70 % des Rechnungsbetrages an. Hierbei müssen die angefallenen Ausgaben separat aufgezeichnet werden. Sie müssen zudem darauf achten, dass die Bewirtung nicht in Ihren vier eigenen Wänden erfolgt. Der Nachweis von
Bewirtungskosten muss in ordnungsgemäßer Form erbracht werden.

Anforderungen an den Nachweis
Das bedeutet zunächst einmal, dass Sie dem Fiskus eine Rechnung der Gaststätte vorlegen. Auf dieser müssen alle verzehrten Speisen und Getränke stehen. Selbstverständlich müssen Tag und Ort der Bewirtung angegeben sein. Dann müssen Sie das Ganze noch unterschreiben.
Darüber hinaus müssen auf der Rechnung oder einem Zettel alle bewirteten Personen aufgeführt werden. Notfalls reichen die Personenzahl sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung. Die Adressen brauchen Sie nicht aufzuführen. Auf der Rechnung muss normalerweise Ihr Name als Gastgeber eingetragen sein. Anders ist das nur, soweit der Rechnungsbetrag nicht höher ist als 150,- ? (ohne Mehrwertsteuer).
Schließlich muss noch der Grund der Bewirtung angegeben werden. Hierzu reicht nicht die Angabe aus, dass es sich um ein „Arbeitsessen“ handelt. Wichtig ist, dass das
Finanzamt erkennen kann, dass es sich um keine private Veranstaltung handelt.
Sollten sich noch weitere Fragen rund um die
Bewirtungskosten ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.