Darlehen und Gewinnausschüttung
Häufig erhalten Gesellschafter von
ihrer (Kapital-)gesellschaft Darlehen. Die Abwicklung ist komplikationslos und einfach. Wichtig ist aber, dass sich Gesellschafter und Gesellschaft an verschiedene Einzelheiten halten.

Fremdvergleich der Verträge
Die Finanzverwaltung achtet immer darauf, ob die Verträge zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auch einem sog. Fremdvergleich stand halten.
Wird der Vertrag auch wie vereinbart durchgeführt? Oder zahlt der Gesellschafter statt der vereinbarten Rate nur die Hälfte zurück? Ein wichtiges Kriterium ist auch ob die Zinsen angemessen sind. Werden also üblicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Zinsen in Höhe von 6% für Darlehen gefordert und die Gesellschaft gewährt ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu 1%, ist dies nicht angemessen. Die Vergünstigung erhält der Gesellschafter aufgrund des Verhältnisses zur Gesellschaft. Einem fremden Dritten würde diese Vergünstigung nicht gewährt.
Und jetzt?
Ist dem Gesellschafter ein vergünstigtes Darlehen gewährt worden und stellt zB. ein Betriebsprüfer dies fest, wird er von
einer (verdeckten) Gewinnausschüttung ausgehen. Da die Vergünstigung im Gesellschaftsverhältnis begründet liegt, ist die Annahme, dass es sich um eine Gewinnausschüttung handelt. Also um die Verteilung von Gewinn. Hier wird auch von der „verhinderten Vermögensmehrung“ bei der Gesellschaft gesprochen. Denn ansonsten hätte die Gesellschaft ja mehr Zinserträge erzielt.
Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung bewirkt beim Gesellschafter eine Erhöhung seiner
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
kann keine Zinsabschlagsteuer einbehalten werden, daher muss der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt nachversteuern. Je nachdem werden auch noch Zinsen auf die Steuern anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass der Unternehmer die Gewinnausschüttung
mit dem Teileinkünfteverfahren, also zu 60%, versteuern kann.