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Dauerfristverlängerung

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Dauerfristverlängerung

Unternehmer müssen sich zwingend nach den festgelegten Grundsätzen zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen und -Voranmeldungen richten. Da für die korrekte Ermittlung der abzuführenden Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer eine gründliche und ordnungsgemäße Buchführung die entscheidende Grundlage bildet, gerät mancher Betroffene gelegentlich unter Zeitdruck.

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Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Grundsätzlich werden die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in vierteljährlichem Rhythmus beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Für Gründer eines neuen Unternehmens ist im laufenden Kalenderjahr sowie im darauf folgenden Veranlagungszeitraum zu beachten, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen generell nach Ablauf eines jeden Kalendermonats abzugeben sind. Dies gilt ebenfalls für Unternehmer, deren gesamte Umsatzsteuerschuld (also Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) im vorherigen Jahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. In diesen Fällen muss eine Voranmeldung beispielsweise für den Monat Juni bis spätestens zum 10. Juli geschehen. Hat die gesamte Umsatzsteuerschuld im vergangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen, können betroffene Unternehmer durch das Finanzamt von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und es wird ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Bei einem entstandenen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro im vergangenen Kalenderjahr besteht ein Wahlrecht zwischen der vierteljährlichen oder monatlichen Abgabe von Voranmeldungen.

Die Dauerfristverlängerung

Die Möglichkeit zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung wird einem Unternehmer bis zum 31. Mai des Folgejahres gewährt, für Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleiben ihm generell lediglich 10 Tage Zeit. Die Dauerfristverlängerung sorgt dafür, dass der Unternehmer einen weiteren Monat zur Bearbeitung seiner Buchführung und Errechnung der an das Finanzamt abzuführenden Beträge nutzen kann. Unterliegt er der monatlichen Abgabefrist, so hat er zunächst eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt zu leisten, die sich anhand der insgesamt gezahlten Umsatzsteuer-Beträge des Vorjahres orientiert und von ihrer Summe 1/11 beträgt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Art der Kaution, die anschließend wieder mit der Vorauszahlung für den Monat Dezember (fällig dann am 10.02.) verrechnet wird. Bei vierteljährlicher Abgabe der Voranmeldungen bedarf es keiner Sondervorauszahlung, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten. Es muss jedoch einmalig eine sog. 0-Meldung abgegeben werden um zu deklarieren, dass eine Dauerfristverlängerung gewünscht ist. Die monatliche Abgabefrist verschiebt sich dieser Berechnung folgend beispielsweise für den Monat April vom 10. Mai auf den 10. Juni oder für den Monat September vom 10. Oktober auf den 10. November; für die quartalsweise Abgabe gilt dieses Schema ebenfalls entsprechend.

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