Dienstwagen – steuerliche Grundlagen

Manchmal bekommen
Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen
Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Das ist vor allem bei Mitarbeitern so, die im Außendienst oder als Führungskräfte beschäftigt werden. Häufig dürfen diese Fahrzeuge nicht nur für beruflich bedingte Fahrten,sondern auch im privaten Bereich benutzt werden.

Dienstwagen und Steuern
Soweit der Arbeitnehmer den
Dienstwagen - der oft auch
Firmenwagen genannt wird – auch privat nutzen darf,
sieht das Finanzamt die private Nutzung als geldwerten Vorteil an. Hierfür muss der Arbeitnehmer Einkommenssteuer bezahlen, die normalerweise vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird. Denn der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer für die erbrachte Arbeitsleistung nicht nur mit Bargeld , sondern auch mit sogenannten Sachzuwendungen entlohnen.
Inwieweit der Arbeitnehmer hier Einkommenssteuer entrichten muss hängt davon ab, wie der geldwerte Vorteil ermittelt wird. Soweit der Arbeitnehmer
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat, braucht er nur Steuern zu bezahlen, soweit er das Auto auch tatsächlich für private Zwecke genutzt hat.
Hat der Arbeitgeber hingegen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird der geldwerte Vorteil nach der so genannten 1%-Regelung ermittelt. Das bedeutet, dass monatlich 1% des inländischen Bruttoneupreises als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Dies gilt auch dann, soweit der Arbeitnehmer das Fahrzeug überhaupt nicht für private Zwecke genutzt hat. Die
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gilt übrigens auch als private Nutzung.
Sollten sich noch weitere Fragen rund
um die Besteuerung des Dienstwagens ergeben oder konkrete Rechenbeispiele gewünscht sein, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.