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Dozententätigkeit – eine steuerliche Betrachtung

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Dozententätigkeit – eine steuerliche Betrachtung

Ein selbstständig tätiger Dozent führt einen klassischen freien Beruf aus. Daher muss er keine Gewerbesteuer zahlen, darf seine Gewinne durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 3 EStG und § 4 EStG) und muss keine teuren Bilanzen aufstellen. Darüber hinaus darf er seine Umsätze auf Antrag nach vereinnahmten Umsätzen versteuern.

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Keine Besonderheiten bei der Einkommensteuer

Einkommensteuerlich gibt es keine Besonderheiten für Dozenten. Allerdings gehören sie vermutlich zu einer Gruppe von Freiberuflern, die viel reisen. Zumindest die Dozenten, die in verschiedenen berufsständischen Einrichtungen Wissen vermitteln – und in Aachen sowie in Zwickau Vorträge halten –, fahren einige Kilometer im Jahr. Daher kann es sich lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen und die tatsächlich entstandenen, betrieblichen Fahrzeugkosten abzusetzen. Natürlich kann auch ein Dozent die Privatanteile für sein betriebliches Fahrzeug mit der gängigen 1-%-Regelung ermitteln. Oder er hat kein betriebliches Fahrzeug und setzt seine gefahrenen Kilometer mit dem privaten Fahrzeug mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer an. Außerdem kommen die Übernachtungskosten dazu. Diese Übernachtungskosten können ebenfalls als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Umsatzsteuer dafür beträgt 7 %. Da dies nicht für die Kost gilt (z. B. für das Frühstück), wird das Frühstück ausgewiesen. Das hat Einfluss auf die sog. Verpflegungsmehraufwendungen. Verpflegungsmehraufwendungen können für eine Abwesenheitsdauer von mindestens acht Stunden als Betriebsausgaben abgesetzt werden und sind gestaffelt. Da das Frühstück ausgewiesen wird, muss die Verpflegungspauschale für den Tag um das Frühstück gekürzt werden. Das war zwar früher auch so, aber in aller Regel pauschal mit 5,60 Euro. Doch welches Hotel kann schon ein Frühstück für 5,60 Euro anbieten? Also wird hier auch der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen beschnitten.

Dozent und Umsatzsteuer?

Umsatzsteuerlich gibt es zumindest für manche eine Besonderheit: Nämlich eine Umsatzsteuerbefreiung. Natürlich können sich auch Dozenten für die Kleinunternehmerregelung entscheiden – sofern ihre Umsätze nicht zu hoch sind. Aber es gibt möglicherweise auch eine unbegrenzte Umsatzsteuerbefreiung. Sofern der Dozent für eine der folgenden Einrichtung referiert, können diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden:

Private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.

  • Wenn sie als Ersatzschule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
  • Wenn sie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an Hochschulen und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

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