Ehrenamtsfreibetrag
Seit dem 01.01.2007 sind Vergütungen, die für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen gezahlt werden steuerfrei, wenn sie eine Höhe von 500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Seit dem 01.01.2008 sind diese Vergütungen auch sozialversicherungsfrei. Dieser so genannte
Ehrenamtsfreibetrag ist in § 3 Nr. 26a des
EStG geregelt.
Um diesen Freibetrag nutzen zu können müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
-die ausgeübte Tätigkeit muss begünstigt sein und nebenberuflich ausgeübt werden
-sie muss der Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke dienen und im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden
-für die so daraus erzielten Einnahmen darf nicht bereits der so genannte Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr.26 EStG in Anspruch genommen werden
-in der Vereinssatzung muss eine Bezahlung für solche Tätigkeitsvergütungen ausdrücklich erlaubt sein.
Begünstigte Tätigkeiten in diesem Zusammenhang sind insbesondere Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Platzwart, Hausmeister, Gerätewart. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Sportler,
Verkauf von Sportartikeln, Verkauf von Speisen oder Getränken bei Veranstaltungen des Vereins, Organisation von Veranstaltungen, für die Eintritt verlangt wird.

Die Beurteilung des Ehrenamtsfreibetrag
Die Beurteilung der nebenberuflichen Ausübung hängt allein vom zeitlichen Umfang ab, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei gilt eine Tätigkeit immer dann als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit ausfüllt, die in einem vergleichbaren Vollzeiterwerb aufgewendet wird. Nebenberuflich tätig können
also auch Rentner, Studenten, Hausfrauen oder Arbeitslose sein, die derzeit überhaupt keine Hauptbeschäftigung ausüben.
Ein
Abzug von Betriebsausgaben oder
Werbungskosten ist hier nicht möglich.
Gleichwohl kann ein Übungsleiter für seine
Übungsleitertätigkeit den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr.26 EStG geltend machen und daneben noch als zB. Kassenwart
in seinem Verein tätig sein und für die dafür gezahlte Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich hierbei tatsächlich um zwei getrennt voneinander ausgeübte Tätigkeiten handelt, die auch getrennt vergütet werden.