Einfuhrumsatzsteuer - Was ist das?

Die
Einfuhrumsatzsteuer ist in Europa gar nicht mehr so wichtig. Denn die
Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren von einem Nicht-EU-Land ins Inland erhoben. Liefert also ein italienischer
Pastahersteller an einen deutschen Großhandel entsteht keine
Einfuhrumsatzsteuer. Hier zahlt der deutsche Großhändler die sog.
Erwerbsteuer und zieht sie sich in aller Regel gleich
wieder als Vorsteuer ab. Anders ist es also, wenn ein chinesischer Spielzeughersteller an einen deutschen Großhändler liefert. Hier wird bei der Einfuhr, also
an der Grenze, durch den Zoll die
Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer übernimmt auch der Zoll.

Der Ablauf
Normalerweise wird für solche Lieferungen mit Handelsware ein Spediteur beauftragt. Dieser wird auch die Abwicklung bei der Einfuhr übernehmen. In aller Regel wird dann der Unternehmer, der die Waren erhält, die Rechnung des Spediteurs erhalten. Der Spediteur rechnet darin die Transportkosten, Zölle und auch die
Einfuhrumsatzsteuer ab.
Hat der deutsche Unternehmer, zB. ein Spielzeuggroßhändler oder auch Spielzeugeinzelhändler, nun das Spielzeug aus China für sein Unternehmen gekauft, kann er die
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sobald die
Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll gezahlt wurde, ist sie als Vorsteuer abziehbar.
Ist der Vorsteuerabzug immer möglich?
Der
Vorsteuerabzug ist nicht immer möglich. Der Unternehmer in Deutschland muss die Waren für sein Unternehmen einführen. Abgesehen davon muss er aber auch vorsteuerabzugsberechtigt sein. Lässt zB. ein Zahnarzt einen Lebensvorrat an bunten Kinderzahnbürsten aus Taiwan einführen, muss er zwar mit der Speditionsabrechnung die
Einfuhrumsatzsteuer übernehmen, er kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen, da er als Zahnarzt umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Auch ein Kleinunternehmer kann keine
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.