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Einkommensteuer

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Einkommensteuer auf Basis des Einkommens

In Deutschland wir die Einkommensteuer auf Basis des Einkommens natürlicher Personen erhoben. Zur Bemessung der Steuerlast dient das zu versteuernde Einkommen im Rahmen eines Kalenderjahres. Rechtliche Regelung findet die Einkommensteuer in dem umfassenden Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Sie wird in Form von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer und Aufsichtsratsteuer erhoben. Da die Steuerlast direkt am Entstehungsort abgezogen wird, handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Quellensteuer. Die Einkommensteuer existiert deutschlandweit seit 1920, nachdem es bereits vorher zahlreiche Einzellösungen der Länder gab.

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Bemessung nach Leistungsfähigkeit

Nach der derzeitigen Gesetzeslage zeigt sich die Einkommensteuer von fünf leitenden Prinzipien geprägt. So erfolgt die Bemessung der Einkommensteuer nach der Leistungsfähigkeit. Des Weiteren gelten das Universalitäts-, Periodizitäts- sowie das Nettoprinzip. Das letzte Prinzip betrifft die Staffelung der Steuersätze. Als Veranlagungszeitraum dient in der Regel das Kalenderjahr. Im Falle von Unternehmen gilt das Wirtschaftsjahr als Bemessungszeitraum, was nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Ähnliches ist es auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geregelt, wo der Ertrag zeitspezifisch auf die Veranlagungszeiträume berechnet wird.

Berechnung der Einkommensteuer

steuerberaten.de hat einen Einkommensteuer-Rechner enwickelt. Dieser Rechner hilft Ihnen, die anfallende Steuern möglichst einfach zu berechnen.

Veranlagung

Bei der Einkommensteuer wird die individuelle Steuerlast in Abhängigkeit von der Einkunftsart (§21 EStG) bemessen. Der errechnete Gesamtbetrag aus sieben definierten Einkunftsarten ergibt abschließend die Summe der Einkünfte im abgelaufenen Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Endbetrag gemindert werden. Dies ist beispielsweise bei der Altersentlastung, bei Alleinerziehenden sowie bei Land- und Forstwirten der Fall. Des Weiteren können Steuerpflichtige weitere Einkünfte beziehungsweise Abgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Verlustabzug, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltszahlungen, Ausbildungsfreibeträge und Haushaltshilfen. Hinzu kommen weitere Punkte wie der Behindertenpauschbetrag, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflegepauschbetrag. Ebenfalls lassen sich Kosten zur Kinderbetreuung und die Förderung von Wohneigentum absetzen. Nach dem Außensteuergesetz können jedoch weitere Einkünfte hinzu kommen. Nach Abzug der Kinderfreibeträge und einem Härtefallausgleich erhält man die Summe für das zu versteuernde Einkommen. Die Auswertung dieser Angaben unter Einbeziehung der Vorauszahlungen ergibt am Ende die festgesetzte Jahressteuer.

Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer

In der Bundesrepublik werden die Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer nach Artikel 106 Absatz 3 und Absatz 5 anteilig zwischen dem Bund, den Ländern sowie den Gemeinden geteilt. Dem Bund und den Ländern stehen dabei 425%, den Gemeinden 15% der Einnahmen zu.
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Gesetze zu Einkommensteuer

  1. Gesetz: Außensteuergesetz, Paragraph: Einkommensteuer
  2. Gesetz: Einkommensteuergesetz, Paragraph: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
  3. Gesetz: Umwandlungssteuergesetz, Paragraph: Ermittlung der Einkünfte bei Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes


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