Die Einkommensteuer und eine GmbH
Die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, kurz
GmbH, ist eine Kapitalgesellschaft. Als Körperschaft muss sie ihre Gewinne selbst versteuern und
zahlt daher Gewerbesteuer,
Körperschaftsteuer nebst
Solidaritätszuschlag und ggf. auch
Umsatzsteuer. Mit der
Einkommensteuer hat eine GmbH auf dem ersten Blick nichts zu tun.

Auswirkungen für Anteilseigner
Die Anteilseigner
oder auch Gesellschafter einer GmbH werden in aller Regel Einkommensteuer (auch Lohnsteuer) für ihre Einkünfte bezahlen. Dies sind vielleicht Lohneinkünfte, die sie auch „ihrer“ GmbH beziehen. Verteilt die GmbH Gewinne, tätigt sie also Gewinnausschüttungen, müssen die Anteilseigner auch hierfür Einkommensteuer bezahlen.
Gewinnausschüttungen
Die Gewinnausschüttungen werden unterschieden in offene und verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Unterschiede sind in eigenen Beiträgen erläutert.
Die offenen Gewinnausschüttungen werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen. So zB. die
Ausschüttung des Gewinns des Jahres 2010 zum 31102011. Die Anteilseigner erhalten dann im Verhältnis ihrer
Anteile eine Gewinnausschüttung, bei der die
GmbH die Abgeltungssteuer von 25% nebst Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer einbehalten muss. Diese muss sie dann an das
Finanzamt abführen. In der
Einkommensteuererklärung des Anteilseigners sollte dann überprüft werden, ob es für ihn günstiger ist bei der Abgeltungssteuer zu bleiben oder die Gewinnausschüttung seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Evtl. kommt für den Anteilseigner auch das sog.
Teileinkünfteverfahren in Betracht (s. hierzu ges. Beitrag).
Bei den verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Einbehaltung und Abführung von Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Hier ist die Gewinnausschüttung bereits erfolgt – gewollt oder ungewollt. Sie ist nicht beschlossen worden sondern zB. dadurch erfolgt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein völlig überzogenes Gehalt erhalten hat, dass der Betriebsprüfer nicht anerkennt. Ist das Gehalt zB. um 25.000 Euro im Jahr zu hoch, handelt es sich bei diesem Betrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die der Anteilseigner (in diesem Fall der
Gesellschafter-Geschäftsführer) als Kapitalerträge zu versteuern hat.