Einspruch
Im deutschen Rechtssystem erfüllt der
Einspruch die Funktion eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Er ist in verschiedenen Gesetzbüchern, wie der Zivil- und Strafprozessordnung
oder der Abgabenordnung, gesondert geregelt. Zum tragen kommt das Recht auf
Einspruch entweder bei gerichtlichen Verfahren oder im Falle besonderer Verwaltungsakte. Durch den
Einspruch wird die Bestandskraft des Gerichts- oder Verwaltungsaktes verhindert, bis über den
Einspruch befunden wurde. Dies kann sich bei höchstrichterlichen Entscheidungen über eine längere Zeit erstrecken. Im Gegensatz zum Widerspruch muss der
Einspruch eingelegt und nicht erhoben werden.

Wer hat die Befugnis?
Einspruchsbefugnis besitzt in erster Linie der Betroffene selbst. Bestellt dieser einen gesetzlichen Vertreter, beispielsweise einen Anwalt, ist der Rechtsnachfolger ebenfalls zum
Einspruch befugt. Der
Einspruch muss stets frist-und formgerecht bei der zuständigen Stelle eingelegt werden. Die Form ist gewährleistet, wenn er schriftlich als Brief, Fax oder Telegramm eingelegt wird. Auch ein
Einspruch zur Niederschrift erfüllt die rechtlichen Auflagen. Notwendig ist in jedem Fall ein unterschriebenes Dokument. Die
Frist liegt bei einem Monat, wird jedoch bei Ablauf an einem Feiertag oder Wochenende bis zum nächsten Werktag verlängert. Bei nachgewiesener Unterlassung beziehungsweise einer unvollständigen Belehrung seitens der Behörde beträgt die Frist ein Jahr. Als Besonderheit gilt es anzumerken, dass ein
Einspruch nicht zwangsläufig sofort mit einer Begründung eingelegt werden muss. Auch hierfür existiert eine Frist, in der die schriftliche Begründung nachgereicht werden kann.
Verbunden mit einer Kostenerhebung
Grundsätzlich ist der
Einspruch nicht mit einer zusätzlichen Kostenerhebung verbunden. Dies ist auch dann der Fall, wenn er durch die zuständige Behörde abgewiesen wird. Tritt dieser Sachverhalt ein, ist es möglich bei einem zuständigen Gericht Klage gegen die Entscheidung einzureichen.
In Verbindung mit dem Steuerbescheid
Bezogen
auf den Steuerbescheid ist ein
Einspruch bei folgenden Sachverhalten zu empfehlen. Zum einen beim Erhalt oder Auffinden von neuen Belegen,
die der Steuererklärung aus irgendwelchen Gründen nicht beigefügt werden konnten. Ergibt sich daraus ein Umstand, der zu einem niedrigeren Steueraufkommen führen würde, ist der
Einspruch gerechtfertigt. Zudem gilt es
Einspruch einzulegen, wenn
glaubhaft geltende Aufwendungen nicht gebilligt oder bemessen wurden.