Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte

Im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes sowie der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung entfällt die
Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte von Todes wegen. Sie ist eng mit der Schenkungsteuer verknüpft, die sich auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden bezieht.Dadurch soll das Umgehen der
Erbschaftsteuer zu Lebenszeiten verhindert werden. Bereits seit 1906 ist die
Erbschaftsteuer in Deutschland in den Gesetzestexten verankert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken seitens des Bundesverfassungsgerichtes
erfuhr das Gesetz Anfang des Jahres
2009 eine Reformierung. Bis zum 01. Juli 2009 ist eine Anwendung der neuen Gesetzgebung auf Fälle bis zu einem rückwirkenden Datum vom 01. Januar 2007 möglich.

Bewertung des Vermögens
Von Gesetzeswegen ist die
Erbschaftsteuer als sogenannte Erbanfallsteuer definiert. Demnach besteht Steuerpflicht, sobald der Empfänger eines Erbes, Pflichtteilberechtigten oder Vermächtnisnehmers dieses angetreten beziehungsweise erworben hat. Eine Bemessung des Vermögens wird durch die Regelungen des Bewertungsgesetzes ermöglicht. Unterschieden wird dabei zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Im Falle der beschränkten Steuerpflicht kommt lediglich die inländische Vermögensmasse zum tragen. Bei der Unbeschränkten werden inländische und ausländische Vermögen zur Bemessung herangezogen. Sie tritt ein, wenn der Erblasser beziehungsweise der Erwerber zum Todeszeitpunkt Inländer nach §2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz war.
Berechnung der Erbschaftsteuer
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Steuerlast und Steuerklassen
Die Steuerlast des Erben bemisst sich anhand des familiären Verhältnisses zum Erblasser. Dazu existieren drei Steuerklassen. In
Steuerklasse I werden Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern geführt. In der zweiten Steuerklasse folgen Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III umfasst alle restlichen Personen. Jedem Erber wird
zudem ein Freibetrag zuteil, der ebenfalls von dem Verwandtschaftsverhältnis abhängt. Für Ehegatten ist dieser mit 500.000 Euro am höchsten für Erber aus Steuerklasse II und III mit 20.000 Euro am niedrigsten. Kindern und Ehepartnern steht zudem ein Versorgungsfreibetrag zur Verfügung. Dieser ist bei Kindern altersabhängig und entfällt ab dem 27. Lebensjahr. Bei Ehepartnern beträgt der er 256.000 Euro.
Steuerbefreiung
Auch im Erbschaftsteuergesetz sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Dazu zählt unter anderem der Hausrat beim Erwerb durch Personen mit Steuerklasse 1 und einem Gesamtwert von nicht mehr als 41.000 Euro. Kunst- und Literatursammlungen sowie historischer Grundbesitz sind ebenfalls steuerfrei, insofern sie für die Forschung oder die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Außerdem müssen die zukünftigen Investitionen die erzielten Einnahmen übersteigen. Des Weiteren sind Zuwendungen an politische Parteien sowie anerkannte kirchliche und gemeinnützige Einrichtungen von der
Erbschaftsteuer ausgenommen. Bei letzteren muss der Einsatz der Zuwendung zweckgebunden sein. Als elementarer Punkt in der Gesetzesreform von 2008
galt die Besteuerung von selbstgenutztem Wohnraum, auch im Hinblick auf die Zuwendung unter Ehepartnern. Nach der Reform ist unter bestimmten
Bedingungen eine Befreiung von der
Erbschaftsteuer möglich. Die Selbstnutzung muss dabei in der Regel mindestens 10 Jahre bestehen bleiben.
Die erzielten Steuereinnahmen kommen den Länderhaushalten zugute. Hierbei ist anzumerken, dass die Gesetzgebung dem Bund obliegt, da er von seinem, in Artikel 105 Absatz 2 und 72 Absatz 72 des Grundgesetzes festgeschrieben, Recht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht.