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Führung eines Fahrtenbuches

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Fahrtenbuch und Pkw

Besitzt der Unternehmer einen Pkw, den er betrieblich nutzt und daher im Betriebsvermögen hält, sind grundsätzlich Anteile für Privatfahrten zu ermitteln und zu versteuern. Dabei kann er sich für verschiedene Methoden entscheiden.

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1%-Regelung

Häufig wird die sog. 1%-Regelung angewandt. Dabei werden monatlich 1% des Bruttolistenpreises der Versteuerung unterworfen. Dabei ist der Bruttolistenpreis immer für das Neufahrzeug anzusetzen, auch wenn der Geschäftswagen schon zehn Jahre alt ist. Erhöht wird dieser Betrag ggf. noch um die Korrektur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Denn auch der Unternehmer darf maximal 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Liegt er darüber, sind die zu versteuernden Privatanteile zu erhöhen.

Fahrtenbuch

Fährt der Unternehmer viel geschäftlich wird es sich lohnen ein Fahrtenbuch zu führen. Doch muss er dies dann kontinuierlich tun. Ein repräsentativer Zeitraum reicht nicht aus. Auch ist die Finanzverwaltung darauf bedacht, dass das Fahrtenbuch täglich und exakt geführt wird. Fahrtenbücher gibt es z.B. im Bürobedarfsgeschäft. Dort sind dann alle Daten (Tag, Grund der Fahrt, km, km zu Beginn und zum Ende etc.) einzutragen. Am Jahresende kann dann anhand des Fahrtenbuches ermittelt werden, wie viel km auf die Privatfahrten und wie viel km auf die geschäftlichen Fahrten entfallen.

Aus Manipulationsgründen darf ein Fahrtenbuch nach wie vor nicht in Form einer Exceldatei geführt werden. Denn hier könnte nachträglich noch verändert werden. Es gibt auch elektronische Fahrtenbücher, die im Fahrzeug eingebaut werden können, doch sind diese nicht ganz günstig. Es wird sich wohl nur lohnen, wenn das Fahrzeug längerfristig im Betrieb verbleiben soll.

Auch bei der Fahrtenbuchmethode sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf maximal 0,30 Euro je Entfernungskilometer zu begrenzen. Allerdings zur Ermittlung des Verhältnisses der Privatfahrten zu den geschäftlichen Fahrten gelten sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geschäftliche Fahrten.

Die ausgeführten Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber gestellten Pkw beruflich und privat nutzen. Über die Lohnabrechnung wird 1% des Bruttolistenpreises lohnversteuert. Doch kann sich der Arbeitnehmer einen Teil der Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurück holen, wenn er ein Fahrtenbuch führt.

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