Fahrtenbuch und Umsatzsteuer

Geschäftswagen: Nutzt ein Unternehmer seinen Geschäftswagen auch für private Fahrten, muss er ertragsteuerlich und auch umsatzsteuerlich Privatanteile versteuern. Dafür stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die gängigsten Varianten sind die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode.

Ertragsteuern
Nach dem Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz können die 1%-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der Privatanteile herangezogen werden. Dies haben wir zB. im Beitrag „Fahrtenbuch und Pkw“ erläutert und ausgeführt.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuergesetz geht nicht immer konform mit den ertragsteuerlichen Gesetzen. Dh. das es möglicherweise zu einer anderen Ermittlung
der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach dem Umsatzsteuergesetz kommen kann. Führt der
Unternehmer ein Fahrtenbuch gibt es jedoch keine großen Probleme bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Zunächst ermittelt der Unternehmer das Verhältnis seiner betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufgrund der Jahreskilometerleistung. Hier gibt es keine Unterschiede zwischen der ertragsteuerlichen Ermittlung und der umsatzsteuerlichen Ermittlung.
Umsatzsteuerlich werden nun den entstandenen und betrieblich erfassten Kosten des Pkws unterteilt in
Kosten mit Vorsteuerabzug (zB. Benzin, Reparaturen) und in Kosten ohne Vorsteuerabzug (zB. Kfz-Steuer oder –Versicherung). Nur die Kosten die zum Vorsteuerabzug geführt haben, führen jetzt
auch zur Umsatzsteuer.
Eine Abweichung des Umsatzsteuerrechts zum Einkommensteuerrecht ist, dass der
Nettoanschaffungspreis des Pkws auf fünf Jahre verteilt wird. Einkommensteuerlich wird das abweichen, da neue Pkws auf sechs Jahre abzuschreiben sind, gebrauchte entsprechend kürzer. Wurde der Pkw ohne Vorsteuerabzug gekauft, zB. von einer Privatperson,
gehört die Abschreibung des Pkws zu den Kosten ohne Vorsteuerabzug und erhöht damit nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Unternehmer, die keine Vorsteuern in Abzug bringen können, zB. Vermieter oder Ärzte, müssen keine Umsatzsteuer auf die private Nutzung eines betrieblichen Pkws zahlen.