Die Entfernungspauschale
Als
Arbeitnehmer sollten Sie bei dem
Ausfüllen Ihrer Steuererklärung vor allem an die Geltendmachung ihrer
Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle denken. Normalerweise können Sie dafür eine Pauschale in Höhe von
0,30 Euro Werbungskosten veranschschlagen. Dies gilt normalerweise unabhängig davon, mit welcher Art von Fahrzeug Sie zur Arbeit fahren. Dabei interessiert
sich das Finanzamt bei der Fahrt mit dem Wagen nicht dafür, inwieweit Ihnen tatsächlich
Fahrtkosten entstanden sind. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie gewöhnlich auch den vollständigen Betrag ansetzen. Behinderte Menschen können unter Umständen wählen, ob sie die Entfernungspsuchale oder
ihre tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten veranschlagen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitstätten. Im Rahmen von Dienstreisen dürden Sie ebenfalls Ihre tatsächlichen
Fahrtkosten veranschlagen.

Doppelte Haushaltsführung
Fahrtkosten können von Arbeitnehmern ebenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bewerbungskosten
Stellensuchende
können Ihre Bewerbungskosten als Werbungskosten verabschlagen. Dazu gehören auch
Fahrtkosten – etwa für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch, soweit der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Der potentielle Arbeitgeber muss diese normalerweise erstatten. Anders ist das, soweit das Unternehmen vorher ausdrücklich mitteilt, dass es hierzu nicht bereit ist. Unter diesen Umständen sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit erkundigen, inwieweit diese die
Fahrtkosten erstatten.
Selbstständige
Als
Selbstständiger beziehungsweise Freiberufler können Sie Ihre Kosten für beruflich veranlasste
Fahren als Betriebsausgaben veranschlagen.
Kindergeld
Soweit Ihre Kinder
während Ihrer Ausbildung jobben und
mit Ihrem Einkommen den Grenzbetrag überschreiten, kann die Geltendmachung ihrer
Fahrtkosten gegenüber der Familienkasse sinnvoll sein. Denn diese Aufwendungen werden auf das erzielte Einkommen angerechnet, so dass Sie als Eltern den Anspruch
auf das Kindergeld womöglich behalten.