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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Auch natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und daher eigentlich als beschränkt steuerpflichtig anzusehen sind, werden nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag allgemein unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, soweit inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Welche Staatsangehörigkeit diese Personen haben, ist ohne Bedeutung.
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Gesetze zu Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

  1. Gesetz: Einkommensteuergesetz, Paragraph: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR- Familienangehörigen




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