Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Auch natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und daher eigentlich als beschränkt steuerpflichtig anzusehen sind, werden nach § 1 Abs. 3
EStG auf Antrag allgemein unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, soweit inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Welche Staatsangehörigkeit diese Personen haben, ist ohne Bedeutung.