Gemeinnützigkeit – Ein steuerlicher Begriff

Die
Gemeinnützigkeit ist in der
Abgabenordnung definiert. Ein
Verein ist gemeinnützig tätig, wenn er selbstlos die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Vereine können auch mildtätig oder kirchlich tätig sein um neben den gemeinnützigen Verein steuerbegünstigt zu sein. Doch die gemeinnützigen Vereine sind in der Überzahl. Abgesehen von der Steuerbegünstigung des Vereins gibt es auch für die Spender einen steuerlichen Anreiz. Spenden an gemeinnützige Vereine können bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgesetzt werden. Außerdem sind Aufwandsentschädigungen für Trainer, Referenten usw. bis 1.848 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale).

Steuerbefreiung
Gemeinnützige Vereine sind
von der Körperschaftsteuer befreit solange sie ihren satzungsgemäßen Zwecken, also der
Gemeinnützigkeit, dienen. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Betriebe wirtschaftlicher Art. Dies ist zB. der Fall wenn ein Sportverein im Vereinsheim eine Gaststätte betreibt und hieraus Gewinne erzielt. Ansonsten kommen noch Steuerbefreiungen, ausgenommen für die Betriebe wirtschaftlicher Art, bei der
Erbschaftsteuer und der Grundsteuer in Betracht. Fragen Sie bei konkreten Fällen das Team von steuerberatende. Soweit nicht sowieso eine Steuerbefreiung
für die Umsatzsteuer in Betracht kommt, unterliegt der gemeinnützige Verein
dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Dies gilt zB. für die Vermögensverwaltung. Die Betriebe wirtschaftlicher Art unterliegen dem Regelsteuersatz.
Sonstige Vorteile
Die gemeinnützigen Vereine genießen auch noch andere, nicht steuerliche, Vorteile. Beispielsweise können ihnen öffentliche Zuschüsse gewährt werden oder sie können Zivildienstleistende beschäftigen.
Gemeinnützige Zwecke
Die gemeinnützigen Zwecke sind in der Abgabenordnung beispielhaft aufgeführt. Es wird dort ua. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Jugend- und Altenhilfe, von Denkmalschutz und Denkmalpflege oder auch des Tierschutzes genannt.
Politische Förderungen stellen niemals gemeinnützige Förderungen dar. Auch nicht wenn es im Bereich der Jugend ist.
Höchstgrenzen
Sportvereine sind nicht für die Allgemeinheit und dann nicht gemeinnützig, wenn der Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeträge klein gehalten wird. Dies gilt als gegeben wenn Mitgliedsbeiträge durchschnittlich 1.023 Euro im Jahr pro Mitglied ausmachen und die Aufnahmegebühren mehr als 1.534 Euro betragen. Damit fallen wohl einige Golfvereine aus der Gemeinnützigkeit.
Bescheinigung der Gemeinnützigkeit
Das
Finanzamt entscheidet bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung über die
Gemeinnützigkeit des Vereins. Bei Neugründungen
werden auf Antrag vorläufige Bescheinigungen ausgestellt. Damit kann der Verein Spenden entgegen nehmen. Die Bescheinigung ist jederzeit widerlich und für 18 Monate ausgestellt.