Geschäftsübernahme - aus steuerlicher Sicht

Eine
Geschäftsübernahme kann verschiedentlich ablaufen. Auf der Seite des Übergebenden kann es möglich sein, dass er aus Altersgründen oder aus Krankheitsgründen seine Tätigkeit aufgibt, vielleicht steht aber auch nur ein Ortswechsel bevor oder er hat im Lotto gewonnen. Für den Käufer sind all diese Gründe unerheblich. In aller Regel wird der Geschäftsübernehmer das Vorhaben mit dem Wunsch in Angriff nehmen aus dem Geschäft seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Planen Sie eine
Geschäftsübernahme und haben sie noch Fragen zur Kaufpreisfindung hilft Ihnen gerne das Team von steuerberatende. Auch bei allen anderen Fragen rund um die
Geschäftsübernahme und um das laufende Geschäft ist steuerberaten.de Ihr Ansprechpartner. Ist der Schritt der Kaufpreisfindung bereits getan und herrscht Einigung über die
Geschäftsübernahme sind verschiedene Dinge zu beachten.

Abwicklung des Geschäfts
Für den Kauf- bzw. Übernahmevertrag sind keine Formvorgaben vorgesehen. Die Parteien können den Übernahmevertrag also frei formulieren. Bei komplexen Verträgen sollte aber doch überlegt werden, ob nicht in einen Rechtsbeistand (Notar, Rechtsanwalt) investiert werden sollte. Der
Vertrag wird den Kaufpreis enthalten, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt. Wird beispielsweise die
Geschäftsübernahme für ein Büdchen (Kiosk) in bester Kölner Lage abgewickelt, wird sich der Kaufpreis errechnet haben aus den vorhandenen Waren, den vorhandenen Gegenständen (Regale, Kühlschränke etc.) sowie aus dem Kundenstamm. Ggf. wird auch das Büdchen selbst mit verkauft werden. Möglicherweise tritt aber der Geschäftsübernehmer in den Pachtvertrag des Geschäftsübergebers ein.
Umsatzsteuer
Wird das Geschäft komplett veräußert, ohne dass der Veräußerer wichtige Geschäftsgrundlagen zurückbehält (zB. das Büdchen oder bei einer Fabrik das Fabrikgebäude), handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Diese ist nicht umsatzsteuerbar. Es fällt
daher keine Umsatzsteuer an (s. auch unseren Ratgeber-Beitrag).
Firmenwert
Wird ein Kundenstamm mit verkauft handelt es sich dabei um einen Firmenwert. Denn ohne den Kundenstamm wäre das Geschäft sicherlich weniger wert und damit zu einem anderen Preis veräußert worden. Anders als ein selbst geschaffener Firmenwert muss ein gekaufter Firmenwert abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist der Firmenwert zwangsläufig auf 15 Jahre abzuschreiben. Handelsrechtlich kann die Abschreibungsdauer abweichen.
Geschäftsübernahme unter Verwandten
Ein großer Teil der Geschäftsübernahmen findet in der Verwandtschaft statt. Der Vater übergibt seine Klempnerei an seinen Sohn oder die Tante übergibt ihre Rechtsanwaltskanzlei an ihren Neffen. Sofern diese Geschäftsübernahmen wie unter Fremden abgewickelt werden bleibt alles wie bereits aufgeführt. Doch häufig laufen diese Geschäftsübernahmen anders ab. Der Vater behält die Werkstatt zurück um auch noch ein wenig mitzuarbeiten oder die Tante erhält für die Übergabe der Kanzlei nicht einen Kaufpreis sondern eine Rente. Um hier die steuerlichen Möglichkeiten und Vorteile von und für alle Seiten beleuchten zu lassen, sollten Sie sich in solchen komplexen Fällen an das Team von steuerberaten.de wenden.