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Gesellschafter einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH sind Unternehmer und können - müssen nicht - gleichzeitig mitarbeiten, in der Regel durch ein Komplementärgehalt vergütet wird. In der Gestaltung dieses Gehalts sind sie grundsätzlich frei, es wird allerdings ein gewisses Wohlverhalten erwartet, ansonsten erkennt das Finanzamt die Kosten hierfür nicht in voller Höhe an.

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Praktische Ausgestaltung

Gesellschafter einer GmbH kann jeder werden, der per Gesellschaftervertrag in die GmbH aufgenommen wird und den entsprechenden Anteil am Stammkapital leistet. Auch der Gründer selbst ist de jure Gesellschafter der GmbH. Für die nötige Rechtssicherheit sind die Zustimmung der Gesellschafterversammlung in Schriftform sowie entsprechende Verträge über die Mitwirkung und ein eventuelles Komplementärgehalt unerlässlich. Die Anerkennung des Komplementärgehaltes als voll steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe der GmbH erfolgt nur, wenn die Gestaltung "fremdüblich" ist, das heißt mit den Vergütungen der Branche vergleichbar erscheint. Zusätzlich zum Komplementärgehalt steht jedem Gesellschafter einer GmbH ein 4-prozentiger Gewinnanteil auf seine Einlage zu, sofern die Gewinne dies erlauben. Dieser Anteil kann per Gesellschafterversammlung höher festgesetzt werden, allerdings werden auch Verluste verteilt. Die hierüber sowie über die Komplementärgehälter der Gesellschafter getroffenen Vereinbarungen müssen nachweislich praktiziert werden. Gesellschafter sind nicht Arbeitnehmer und unterliegen insofern nicht dem Sozialversicherungsrecht oder den Gesetzen über die betriebliche Mitbestimmung, die GmbH kann für sie allerdings Pensionsvorsorge treffen und dies auch steuerlich geltend machen.

Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer GmbH

Die Zahlung des Komplementärgehalts ist der heikelste Punkt für Gesellschafter, da dessen Ausgestaltung über das Einkommen der Gesellschaft ebenso bestimmt wie über die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH. Wenn hier die äußere Form, der Inhalt, die Höhe und eventuelle Boni von branchenüblichen Vergütungen stark abweichen, betrachtet das ein Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung und unterwirft es der Steuer. Die GmbH kann bestimmte Anteile dann nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen, was im Einzelfall stets strittig sein wird. Auch die konsequente Durchführung von Gehaltsabreden spielt hier eine Rolle, denn eine GmbH, besonders familiengeführte Betriebe, kann immer in die Versuchung geraten, zwischenzeitliche Sonderboni auszuzahlen, die vorab nicht oder nur vage vereinbart worden waren. Dies betrachtet das Finanzamt als vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) und verwehrt den Steuerabzug. Es empfiehlt sich daher, vorab den Gehaltsvergleich anzustellen, Gehälter angemessen zu zahlen und Boni auf die Gewinnausschüttung am Jahresende zu verlegen, die per §§ 121, 168 HGB gesetzlich geregelt ist. Auf diese Gewinnausschüttung zahlen die Gesellschafter den persönlichen Steuersatz, die GmbH kann sie voll zum Steuerabzug bringen.
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Formulare zu Gesellschafter & GmbH

  1. Wirtschaft und Finanzen > GmbH: Niederschrift über Beschluss der Gesellschafterversammlung
  2. Wirtschaft und Finanzen > GmbH: Rangrücktrittserklärung eines Gesellschafters
  3. Wirtschaft und Finanzen > GmbH: Einladung zur Gesellschafterversammlung
  4. Wirtschaft und Finanzen > GmbH: Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
  5. Wirtschaft und Finanzen > GmbH: Gesellschafterbeschluss Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters
  6. Wirtschaft und Finanzen > Mini-GmbH: GmbH-Gesellschafterliste
  7. Wirtschaft und Finanzen > Mini-GmbH: Gesellschafterbeschluss zur Geschäftsführerbestellung der Mini-GmbH

Gesetze zu Gesellschafter & GmbH

  1. Gesetz: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Paragraph: Juristische Person; Handelsgesellschaft


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