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Gewinnausschüttung & GmbH

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Gewinnausschüttung einer GmbH – Grundsätzliches

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft die selbst ertragsteuerpflichtig ist. Anders als der Gewinn des Einzelunternehmens wird der Gewinn der GmbH nicht mit der Einkommensteuererklärung der Anteilseigner (Gesellschafter) versteuert, sondern die GmbH gibt eine Körperschaftsteuererklärung ab. Die Gewinne werden dann darüber versteuert. Die Berechnung des körperschaftsteuerlichen Gewinns ist allerdings nahezu identisch zur Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns.

Die Anteilseigner können sich nicht ohne weiteres Gewinne aus der GmbH entnehmen, wie es z. B. ein Einzelunternehmer kann. Dies gilt auch, wenn es sich um eine sog. 1-Mann-GmbH handelt. Abgesehen von den steuerrechtlichen Vorschriften ist für GmbHs auch das GmbH-Gesetz einzuhalten.

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Gelder aus der GmbH

Häufig sind die Anteilseigner auch Geschäftsführer ihrer GmbH. Dann sind sie Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie erhalten hierfür ein Geschäftsführer-Gehalt und sind daher im einkommensteuerrechtlichen Sinne nichtselbstständig, also angestellt, tätig. Das Gehalt wird dann über die Einkommensteuererklärung, bzw. vorab über den Lohnsteuerabzug, des Anteilseigners versteuert. Gleichzeitig mindert das Gehalt als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH. Evtl. vereinbarte Tantiemen werden wie die Gehälter behandelt. Im Übrigen werden Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich meistens als „Unternehmer“ eingestuft.

Sollen nun Gewinne ausgeschüttet werden müssen die Gesellschafter einen Beschluss darüber fassen in welcher Höhe ausgeschüttet werden soll. In aller Regel erfolgt die Ausschüttung im Verhältnis der Anteile. Werden also 100.000 Euro ausgeschüttet erhält Gesellschafter A mit 25% Anteil eine Ausschüttung von 25.000 Euro und Gesellschafter B mit 75% Anteil eine Ausschüttung von 75.000 Euro. Die Ausschüttung ist bei der GmbH steuerneutral. Auch die Entnahme von Gewinnen aus einem Einzelunternehmen ist steuerneutral.

Versteuerung beim Gesellschafter

Die Gewinnausschüttung muss der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Bisher galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Danach musste der Gesellschafter eine Ausschüttung in Höhe von 100.000 Euro nur mit 50.000 Euro versteuern. Allerdings konnte er auch seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, z. B. Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf der Gesellschaftsanteile, nur zur Hälfte berücksichtigen.

Seit 2009 gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer von 25% für Kapitalerträge, also auch für Gewinnausschüttungen. Gleichzeitig ist der Abzug von Werbungskosten, zB. die og. Schuldzinsen, völlig entfallen. Für Gesellschafter gibt es aber die Möglichkeit zum sog. Teileinkünfteverfahren zu optieren. Ist der Gesellschafter zu mindestens 25% beteiligt oder zu mindestens 1% beteiligt und für die Gesellschaft tätig (z. B. als Geschäftsführer) ist die Option möglich. Damit sind 60% der Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuererklärung des Anteilseigners zu versteuern und 60% der Werbungskosten abzusetzen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Bei diesen Gewinnausschüttungen wird kein Beschluss über die Ausschüttung befasst. Die Ausschüttung erfolgt verdeckt, also meistens erst mal unerkannt. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt, das unangemessen hoch ist, so ist nur der angemessene Teil Gehalt und damit als Betriebsausgaben bei der GmbH zu berücksichtigen. Der unangemessene Teil ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, denn einem fremden Dritten wäre kein solches Gehalt gezahlt worden. Daher handelt es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Gewinnausschüttungen werden in aller Regel durch Betriebsprüfungen festgestellt. Der Gesellschafter hat die Gewinnausschüttung dann noch zu versteuern.
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