Gewinnermittlung

In der Ökonomie steht das Streben nach Gewinn als erwerbswirtschaftliches Prinzip im Mittelpunkt. Gewinn wird hier als Teil de Wertschöpfung verstanden, der als
Vermögenssteigerung oder Einkommen den Eigentümern (Anteilseignern, Gesellschaftern) des Unternehmens zufließt.
Nach den Bestimmungen des
Handelsrechts wird nach § 242 Abs.2 HGB in einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechung eine Gegenüberstellung der
Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres vorzunehmen.

Hinweis auf den Erfolg oder Misserfolg
Der Gewinn ist ein Hinweis auf den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Der ausgewiesene Gewinn eines Unternehmens hängt in hohem Maße von der Art und Weise der
Gewinnermittlung ab. Für die Ermittlung des Gewinnes eines Unternehmens gibt es im Steuerrecht verschiedene Methoden.
Nach § 4 Abs.3 EStG können Unternehmer, die
weder der Buchführungspflicht unterliegen noch freiwillig Bücher führen, ihren Gewinn nach der so genannten Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Dabei werden lediglich
die erzielten Betriebseinnahmen den
Betriebsausgaben gegenübergestellt.
In § 4 Abs.1 EStG ist der allgemeine Betriebsvermögensvergleich geregelt, der insbesondere bei Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen oder bei Land- und Forstwirten, die zur Führung von Büchern verpflichtet sind, zur Anwendung kommt. Der Gewinn ergibt sich dabei als Saldo
aus dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert um die Privateinlagen und vermehrt um die Privatentnahmen.
Unterschied bei Vollkaufleuten
Bei Vollkaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden wird der Gewinn nach § 5 EStG durch kaufmännischen Betriebsvermögensvergleich bestimmt. Dabei ist das Betriebsvermögen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung anzusetzen. Hier gilt zum einen das Prinzip der
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, andererseits auch die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz.
Eine weitere Methode ist die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung findet sich in § 13a Abs.3-6 EStG.
Liegt keine ordnungsgemäße Buchführung oder überhaupt keine Buchführung vor, so kann der Gewinn aufgrund des §
162 der Abgabenordnung auch geschätzt werden.