Was sind Heilberufe?
Die Angehörigen von Heilberufen beschäftigen sich vor allem mit der Behandlung von Krankheiten ihrer Patienten. Natürlich gehören auch die Prävention sowie die Nachsorge dazu.
Darunter fallen nicht nur die herkömmlichen akademischen
Heilberufe wie
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker. Vielmehr gehören neben dem Psychotherapeuten und dem Heilpraktiker auch noch weitere Berufsgruppen wie Kunsttherapeuten und Musiktherapeuten dazu.
Darüber hinaus gibt es auch viele Heilhilfeberufe wie Ergotherapeuten, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Hebamme, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Krankengymnasten, pharmazeutisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Assistenten und Diätassistenten.

Heilberufe und Steuern
Steuerlich ist zunächst einmal von Bedeutung, ob der Angehörige eines Heilberufes als
Angestellter oder als Selbstständiger tätig ist.
Als Angestellter kann
er berufsbezogene Aufwendungen wie
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie
für häusliches Arbeitszimmer als
Werbungskosten veranschlagen.
Als Selbstständiger darf er zB. die Lohnkosten für seine Mitarbeiter und die Ausgaben für die
Praxis als Betriebsausgaben von seinem Gewinn abziehen.
Bei Selbstständigen: Freiberufliche oder Gewerbliche Einkünfte?
Bei selbstständig tätigen Angehörigen der
Heilberufe sollte unbedingt geklärt werden, ob sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Dies ergibt sich bei vielen Berufsbildern nicht
aus dem Gesetz, sondern aus der einschlägigen Rechtsprechung.
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn Sie eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten Tätigkeiten ausüben. In dieser Vorschrift sind ausdrücklich von den medizinischen Berufsgruppen genannt: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankengymnasten und „ähnliche“ Berufe. Wann eine Tätigkeit vor allem bei den Heilhilfeberufen eine „ähnliche“ ist, dazu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen.
Ansonsten sind Sie im gewerblichen Bereich tätig. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass
Gewerbesteuer abgeführt werden muss. Hier gibt es
nämlich einen Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500,- Euro des im Kalenderjahr zu versteuernden Gewinns.
Bei Selbstständigen: Umsatzsteuer?
Keine
Umsatzsteuer fällt
nach dem Umsatzsteuergesetz bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Selbstständige der genannten Berufsgruppen für ihre Einkünfte aus Behandlungen keine Umsatzsteuer zu zahlen brauchen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese aus medizinischer Sicht angezeigt sind. Insbesondere bei Heilhilfeberufen ist zu klären, inwieweit diese mit einem der aufgeführten Berufe vergleichbar sind. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichte.
Sollten sich noch weitere Fragen rund um das Thema
Heilberufe und Steuern ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.