Hundesteuer

Mit der
Hundesteuer wird die Haltung von
Hunden besteuert. Das
Einkommen an der
Hundesteuer steht der Gemeinde zu, in deren Bereich der Hund gehalten wird. Die
Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals 1809 als seuchenpolizeiliche Maßnahme eingeführt. Sie sollte die Hundeanzahl und dadurch die Tollwutgefahr verringern. Dabei waren die Abgaben für Hündinnen und Rüden unterschiedlich hoch, bestimmte Gruppen von Hundehaltern (zB. Jäger, Schäfer, Nachtwächter) waren von der Erhebung der
Hundesteuer ganz oder teilweise befreit. Die
Hundesteuer wird heute pro gehaltenen Hund als Jahressteuer erhoben. Die
Hundesteuer ist eine direkte Steuer (Steuerpflichtiger und Steuerträger ist der Hundehalter) und fließt direkt den Gemeinden zu. Sie dient zum einen der Begrenzung der Hunde im Gemeindegebiet, zum anderen stellt sie in Zeiten leerer Gemeindekassen durchaus ein Instrument der Einnahmenbeschaffung dar. Dabei kann jede Gemeinde selbst bestimmen, wie hoch die
Hundesteuer ist. Viele Gemeinden verlangen für bestimmte, als gefährlich einzustufende Hunderassen (so genannte Listenhunde oder Kampfhunde) eine stark erhöhte Steuer.

Hunde zu gewerblichen Zwecken
Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden sind dabei grundsätzlich von der Steuer befreit. In vielen Gemeinden gelten darüber hinaus auch Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen für Blindenhunde, Gebrauchshunde Hütehunde, Hunde aus Tierheimen oder für private Hundezüchter.