Istversteuerung - Der „kleine“ Unterschied zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung
Unternehmer
müssen normalerweise Umsatzsteuer beim
Finanzamt anmelden und abführen. Dabei erfolgt die Abrechnung normalerweise im Rahmen
der sogenannten Sollversteuerung nach den vereinbarten Entgelten. Das bedeutet,
dass eine Besteuerung auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung erfolgen muss. Dies gilt auch in dem Fall, wo der Kunde noch gar nicht die in Rechnung gestellte Vergütung bezahlt hat. Da Unternehmer häufig mit späteren Zahlungen - oder sogar Zahlungsausfällen - rechnen müssen, ist die Sollversteuerung für sie oft mit Nachteilen verbunden.
Günstiger ist die Situation für den Unternehmer bei der sogenannten
Istversteuerung nach den vereinnahmten Entgelten. Hier braucht eine Besteuerung erst dann erfolgen, nachdem die Zahlung des Kunden erfolgt ist.

Wer zur Istversteuerung berechtigt ist
Wer die
Istversteuerung vornehmen möchte, muss diese beim Finanzamt beantragen. Als
Freiberufler sind Sie normalerweise ungeachtet ihrer Umsatzes oder Gewinns zur
Istversteuerung berechtigt. Sie müssen diese allerdings beantragen. Anders ist das bei Freiberufler,
die eine GmbH gegründet haben sowie bei Gewerbetreibenden. Ihrem
Antrag auf Durchführung der
Istversteuerung muss stattgegeben werden, wenn entweder der Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 500.000 € betragen hat oder sie nicht zu der Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind.
Sollten Sie weitere Fragen zur
Istversteuerung haben oder konkrete Beispiele wünschen, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.