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Der Jahresabschluss – eine Kernleistung von steuerberaten.de

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Wozu ist der Jahresabschluss gut?

Unternehmen müssen zum Jahresende Jahresabschlüsse aufstellen, die der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres darstellen. Aber müssen tatsächlich alle Unternehmen diesen Jahresabschluss aufstellen? Und wie hat dieser auszusehen? Unterliegt der Jahresabschluss einer staatlichen Prüfung oder kann jeder Unternehmer seiner Fantasie freien Lauf lassen?

Der Jahresabschluss stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens dar. In den Jahresabschluss fließen die Zahlen der Buchhaltung mit ein. Ein Jahresabschluss muss in aller Regel aufgestellt werden und ist kein Wunschprogramm des Unternehmers. Welche Unternehmer Jahresabschlüsse aufzustellen haben wird später beleuchtet. Der Jahresabschluss ist ein Teilbereich eines Ganzen. Er gehört zur Rechnungslegung eines Unternehmens. Zur Rechnungslegung gehört nicht nur der Jahresabschluss, sondern auch z.B. der Lagebericht. Zusammen soll die Rechnungslegung zur Information aller Interessenten beitragen, also z.B. des Unternehmers selbst, der Banken oder der Aktionäre usw.

Wer muss einen Jahresabschluss aufstellen?

Jeder Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine sog. Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Das HGB kennt verschiedene Kaufleute. Ein Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das könnte z.B. eine einzelunternehmerbetriebene Schuhfabrik sein. Kleingewerbetreibende sind grundsätzlich keine Kaufleute im Sinne des HGB, aber sie können es werden. Lässt sich z.B. der Inhaber eines Tabak- und Lottoeinzelhandelsgeschäfts im Handelsregister eintragen und firmiert daher fortan mit „eingetragener Kaufmann“ (e.K.), ist er zum Kaufmann geworden. Dadurch ist er verpflichtet Bilanzen aufzustellen. Das HGB kennt auch noch die Formkaufleute. Diese sind aufgrund ihrer Rechtsform Kaufleute. D.h. die Kaufmannseigenschaft ist unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Zu den Formkaufleuten gehört die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG). Während bei einem Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister erst die Eintragung selbst zur Kaufmannseigenschaft führt, wird die Kaufmannseigenschaft bei einem Formkaufmann durch die Eintragung nur bestätigt. Andere Unternehmer sind nicht in der Verpflichtung Jahresabschlüsse aufzustellen. Das Steuerrecht verlangt grundsätzlich keine Jahresabschlussaufstellung. Kleingewerbetreibende wie z.B. ein Kioskbetreiber benötigen zur Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns nur eine Einnahmen-Überschussrechnung. Doch auch die steuerlichen Aspekte werden später noch weiter erläutert.

Wann und wie wird der Jahresabschluss aufgestellt?

Der Jahresabschluss muss zum Bilanzstichtag aufgestellt werden. Das bedeutet nicht, dass der Jahresabschluss zwangsläufig am 31. Dezember erstellt werden muss, sondern auf den 31. Dezember oder einem anderen Bilanzstichtag. Manche Unternehmen haben sog. abweichende Wirtschaftsjahre. Der Bilanzstichtag liegt am Wirtschaftsjahresende. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr könnte vom Unternehmer z.B. aus saisonalen Gründen gewählt werden, wenn der 31. Dezember für ihn z.B. mitten in der Saison liegt und eine Inventur denkbar ungünstig wäre. So könnte sein Wirtschaftsjahr z.B. vom 01. Juli bis 30. Juni laufen. In den Jahresabschluss fließen die Zahlen der Finanzbuchhaltung ein. Hier begegnet uns wieder die Rechnungslegung, die externe Rechnungslegung, die die finanzielle Situation des jeweiligen Unternehmens nach außen hin abbildet. Dies funktioniert mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung und dem Anhang und Lagebericht.

Die Finanzbuchhaltung wird bei kleineren und mittleren Unternehmen vielleicht vom Steuerberater oder von einer engagierten Buchhalterin und in den größeren Unternehmen von der eigenen angestellten Buchhalterin erstellt. Sämtliche Geschäftsvorfälle werden in einer sog. doppelten Buchhaltung erfasst. Bezahlt also das Unternehmen z.B. einen Lieferanten per Überweisung, mindern sich die Verbindlichkeiten genauso wie der Banksaldo. Beides wird erfasst. Für die Buchführung gibt es Computer-Programme, mittels derer die Verbuchung übernommen werden kann. Die Konten werden anhand von Kontenrahmen bebucht und so können später eine Reihe von Auswertungen ausgegeben werden. Dies kann eine Summen- und Saldenliste sein, verschiedene betriebswirtschaftliche Auswertungen, in aller Regel auch die Umsatzsteuervoranmeldung oder auch die Konten. Während Steuerberater meistens auf die renommierten DATEV-Produkte zurückgreifen, nutzen viele Unternehmer für ihre eigene Buchführung Lexware-Programme.

Der Abschluss der ordnungsmäßigen Buchführung, also der Buchführung, die den entsprechenden Gesetzen entspricht (Handelsrecht als auch Steuerrecht) und damit den Grundlagen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, ist daher der Startschuss für die Jahresabschlusserstellung und damit für die Bilanzierung. Die Bilanzkonten, wie z.B. das Anlagevermögen, die Bankkonten oder die Verbindlichkeiten, sind seit der Übernahme der Jahresabschlusszahlen des vorigen Abschlusses verändert worden. Z.B. hatte die Bank einen Saldo zum 31. Dezember, der zum 01. Januar als Eröffnungsbilanzwert vorgetragen wurde. Durch die laufenden Buchungen des Jahres hat die Bank nun einen veränderten Saldo. Dies ist der neue Schlussbilanzwert auf den nächsten 31. Dezember.

So müssen sämtliche Abschlusspositionen betrachtet und auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Anlagevermögen muss vielleicht, sofern unterjährig noch nicht oder noch nicht richtig geschehen, abgeschrieben werden. Forderungen müssen auf ihre Werthaltigkeit geprüft werden, Darlehen sollten mit den Salden beim Kapitalgeber gleichlauten oder Steuerrückstellungen müssen neu berechnet werden.

Woraus besteht der Jahresabschluss?

Das ist abhängig davon, für wen der Jahresabschluss erstellt wird. Der Einzelabschluss eines eingetragenen Kaufmanns z.B. muss zumindest aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung bestehen. Eine Kapitalgesellschaft muss auch noch einen Anhang beifügen. Abhängig von der Größe der Kapitalgesellschaft könnte ein Lagebericht erforderlich werden. Wie der Jahresabschluss des einzelnen Unternehmens auszusehen hat, ist also abhängig von der Unternehmensform und der Größe des Unternehmens. Die Vorschriften darüber sind ebenfalls im HGB verankert. Eine ausführliche Aufstellung findet man im § 266 Gliederung der Bilanz.

Muss der Jahresabschluss nach den Rechnungslegungsstandards des HGBs aufgestellt werden?

Gerade international tätige Unternehmen werden sich vielleicht wünschen, dass der Jahresabschluss nicht unbedingt nach den Rechnungslegungsstandards des HGB aufgestellt werden muss. Das HGB bewertet vorsichtig: Ein Kaufmann darf sich nicht reicher machen als er ist. Das mag für Kreditgeber oder Anleger nicht immer überaus positiv aussehen. Daher rücken schnell andere Rechnungslegungsstandards ins Visier, wie z.B. die IFRS (International Financial Reporting Standards) oder USGAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles). Doch für deutsche Unternehmen gilt: eine Handelsbilanz nach dem HGB ist aufzustellen, es führt kein Weg daran vorbei. Ob das Unternehmen zusätzlich einen Jahresabschluss nach anderen Rechnungslegungsstandards aufstellt bleibt diesem freigestellt. Es verursacht aber mit Sicherheit zusätzlich Kosten.

Muss eine Steuerbilanz aufgestellt werden?

Nein. Das Finanzamt kann keine Steuerbilanz verlangen. Spricht das Finanzamt von der Einreichung des Jahresabschlusses, ist die Handelsbilanz gemeint. Denn auch das Finanzamt möchte eine Abschrift von dem Jahresabschluss. In der Vergangenheit wurden häufig sogenannte Einheitsbilanzen aufgestellt. Die Wertansätze in diesen Einheitsbilanzen berücksichtigten Handels- als auch Steuerrecht. Beide Rechte wurden in Einklang gebracht. So konnte dem Finanzamt dann doch eine Steuerbilanz geliefert werden. Doch diese Einheitsbilanzen sind nahezu unmöglich geworden. Das liegt daran, dass Handels- und Steuerrecht immer weiter auseinander driften. Z.B. bei der Abschreibung eines Firmenwertes. Laut Wirtschaftslexikon ist der Firmenwert der Betrag, den ein Käufer bei Übernahme eines Unternehmens als Ganzes unter Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden hinaus zu zahlen bereit ist. Also z.B. ein guter Kundestamm. Während dieser nach Steuerrecht zwangsläufig auf fünfzehn Jahre abzuschreiben ist, ist dies handelsrechtlich nicht fixiert. Vielmehr richtet sich die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, die vermutlich selten genau fünfzehn Jahre beträgt. Ein anderes Beispiel ist in der vorsichtigen Bewertung des HGB begründet. Während danach z.B. Wertpapiere die das Unternehmen hält zum Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Börsenpreis angesetzt werden müssen (ein Kaufmann darf sich nicht reicher machen als er ist), dürfen steuerlich höchstens die Anschaffungskosten angesetzt werden. Es sei denn, es liegt eine dauernde Wertminderung vor und die ist steuerlich schwer nachzuweisen. Als letztes Beispiel sei der Investitionsabzugsbetrag genannt. Dieser kann steuerlich gebildet werden, handelsrechtlich nicht. Und so setzen sich die Unterschiede fort. Spätestens seit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die Einheitsbilanz daher Geschichte.

Wer erstellt einen Jahresabschluss?

Aufgrund ihrer Qualifikation sind Steuerberater dazu befugt für ihre Mandanten Jahresabschlüsse anzufertigen. Dabei werden sie natürlich von ihren ebenfalls qualifizierten Mitarbeitern unterstützt. Unterschreiben und damit offiziell bestätigen dürfen das aber nur die Berufsträger selbst, also der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin.

Selbstverständlich darf der Unternehmer selbst seinen Jahresabschluss aufstellen. Sofern er dazu nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, könnte er z.B. eine entsprechende Fachkraft einstellen. Unterschreiben und damit bestätigen darf aber nur der Unternehmer selbst. Ggf. muss er also seinem Angestellten blind vertrauen. Wenn der Unternehmer Glück hat, hat er evtl. einen Verwandten, z.B. die Tochter, die entsprechend ausgebildet ist. Diese darf ihm auch kostenlos zur Seite stehen. Aber auch hier gilt: Entweder die Tochter ist Steuerberaterin und kann den Jahresabschluss testieren oder der Unternehmer muss das Testat selbst erbringen. D. h., ist etwas falsch, können sich Finanzamt, Gläubiger usw. an ihn wenden. Der Jahresabschluss wird natürlich nicht jedes Jahr bis ins Detail von einer staatlichen Instanz geprüft. Geprüft werden die Jahresabschlüsse durch die Betriebsprüfer der Finanzämter alle paar Jahre oder – sofern erforderlich – vom Wirtschaftsprüfer.

Wird der Jahresabschluss nicht von Programmen erstellt?

Gerne heißt es: das ist doch nur ein Knopfdruck. Grundsätzlich stimmt das wohl. Nahezu jedem Buchhaltungsprogramm wird wohl eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung abzuringen sein. Optisch mag diese den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ob das inhaltlich auch der Fall ist, mag anzuzweifeln sein. Denn die Programme sind nur so schlau wie die Anwender. Ist der Anwender fachlich qualifiziert, weiß er welche Überlegungen er anstellen muss und wie die einzelnen Positionen bewertet werden müssen. Gerade wenn verschiedene gesetzliche Aspekte berücksichtigt werden müssen oder Wahlrechte ausgeübt werden können. Die reguläre Lehrzeit eines Steuerfachangestellten beträgt drei Jahre und ein Steuerberater muss zwar nicht studieren, blickt aber auf eine Reihe von Berufsjahren zurück, bevor er überhaupt zur Prüfung zugelassen wird. Dies ist nicht ganz unbegründet.

Was kostet ein Jahresabschluss beim Steuerberater?

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es spielt natürlich stark die Größe des Unternehmens und damit auch der Arbeitsaufwand eine Rolle. Sitzt der Steuerberater bzw. sein Angestellter zwei Stunden an der Bearbeitung oder zwei Wochen? Die Steuerberater sind grundsätzlich an die Abrechnung über die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden. Sie sind daher nicht völlig frei in der Wahl ihrer Tätigkeitsvergütung.

Wer bekommt den Jahresabschluss zu sehen?

Häufig gehen die Jahresabschlüsse durch viele Hände. Zunächst einmal wird der Unternehmer ein Interesse an seinem Jahresergebnis und der Lage seines Unternehmens haben. Sofern er Darlehen von Banken erhalten hat, werden auch die Banken sich den Jahresabschluss vorlegen lassen. Gleiches gilt für Beteiligte, z.B. ein stiller Beteiligter oder ein Anteilseigner einer GmbH. Nicht zu vergessen das Finanzamt. Auch das wird sein Recht auf den Jahresabschluss einfordern.

Muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Dies ist wieder abhängig vom Unternehmen und von der Größe. Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften publizitätspflichtig. Daneben sind Personengesellschaften publizitätspflichtig, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, z.B. eine GmbH & Co. KG. Hier ist der Komplementär eine GmbH. Des Weiteren kann die Publizitätspflicht andere Unternehmen treffen, die folgende Größen drei Jahre hintereinander überschreiten:

  • Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen Euro,
  • Umsatzerlöse von mehr als 130 Millionen Euro und
  • mehr als 5.000 Arbeitnehmer

Diese Unternehmen müssen den Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach Abschlussstichtag im Bundesanzeiger (bzw. ebundesanzeiger, online) veröffentlichen. Dabei ist der Jahresabschluss verkürzt darzustellen. Für Kapitalgesellschaften kommt auch die Veröffentlichung eines Geschäftsberichts in Frage. Hierin werden Anteilseigner über das abgelaufene Geschäftsjahr informiert. Vielfach werden diese Geschäftsberichte in Maßen an die berechtigten Interessenten versandt. Der Geschäftsbericht bietet den Anteilseignern eine Übersicht über die Lage des Unternehmens und den Erfolg des abgelaufenen Jahres.

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