Die Kapitalertragsteuer

Die
Kapitalertragsteuer ist eine
Form der Einkommensteuer. Wie in fast allen europäischen Staaten unterliegen auch in Deutschland die
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Die
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor dem 31.12.2008 ist in §§ 43ff EStG geregelt. In Abhängigkeit von der
Art der Kapitalerträge liegt die
Kapitalertragsteuer hierfür zwischen 10% und 35 %
zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind
liegt der Steuersatz einheitlich bei 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Dabei wird dieser einheitliche
Steuersatz grundsätzlich erhoben, unabhängig von der Tatsache, ob der Gläubiger oder der Schuldner die
Kapitalertragsteuer trägt. Seit 2009 gilt die Einkommensteuer mit dem Einbehalt der
Kapitalertragsteuer als abgegolten. Die
Kapitalertragsteuer wird meist direkt von den Instituten (Banken, Versicherungen) einbehalten und
gegenüber dem Finanzamt erklärt und abgeführt. Das bedeutet, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden müssen. Diese Vorgehensweise setzt aber voraus, dass die auszahlende Stelle ihren Sitz im Inland, also in Deutschland, hat. Da es jedoch in den meisten Ländern ebenfalls Regelungen zur Besteuerung von Kapitaleinkünften gibt, wird auch in diesen Fällen
Kapitalertragsteuer gezahlt.
Diese im Ausland geleisteten Zahlungen können nur bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens herabgesetzt oder auf die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Dabei werden nur maximal 25% der Kapitalerträge angerechnet. Liegt die ausländische Steuer darüber, kann der Steuerpflichtige in
Deutschland keine Erstattung verlangen.

Freistellungsauftrag
Für den Fall, dass die Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, kann der
Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag erteilen oder einen Nichtveranlagungsbescheid beantragen. Als Ausländer hat er die Möglichkeit des Antrags auf Freistellung im Steuerabzugsverfahren. In bestimmten Fällen kann die
Kapitalertragsteuer auch nachträglich erstattet werden. Diese Möglichkeiten sind in §§ 44a II, 44b, 44c und 50d des EStG geregelt.