Aus steuerlicher Sicht: Kinder & Unterhalt

Die Zahlungen an nahe Verwandte werden nur
dann vom Finanzamt eventuell als außergewöhnliche Belastungen aberkannt, wenn
Sie zu Unterhaltszahlungen gesetzlich verpflichtet sind. Davon ist bei minderjährigen Kindern beziehungsweise auch volljährigen Kindern generell zumindest bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung auszugehen. Allerdings muss es sich auch wirklich um Ihre leiblichen Kinder handeln. Hingegen fallen Stiefkinder nicht darunter.

Keine steuerliche Berücksichtigung bei Kindergeld / Kinderfreibetrag
Schwierig wird die Sache allerdings dann, wenn Sie einen
Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag haben. Dann braucht das Finanzamt generell nicht Ihre in der
Steuererklärung angegebenen Unterhaltszahlungen
an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Das gilt auch dann, wenn es auswärts
ein teures Studium oder eine Ausbildung absolviert. Das kommt daher, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass durch Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag die Eltern einen hinreichenden Ausgleich erhalten. In dieser Situation sollten Sie an den Ausbildungsfreibetrag nicht vergessen.
Tipp
Dies gilt allerdings nur so lange, wie wirklich ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag besteht. Fällt dieser wegen
Überschreitung der Altersgrenze weg, muss das Finanzamt die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen wieder anerkennen. Hieran sollten Sie unbedingt denken.
Sollten sich noch weitere Fragen zu dem Thema
Kind & Unterhalt ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.