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Kinderbetreuungskosten

Steuer-Ratgeber K Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten und die Steuern

Kinderbetreuungskosten bei der Steuer Bei den Kinderbetreuungskosten handelt es sich um Aufwendungen, die Eltern entstehen, um eine ausreichende Betreuung ihrer Kinder gewährleisten zu können. Da sie hierfür in der Regel erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen, wurde an dieser Stelle eine Förderung von staatlicher Seite geschaffen. Diese ist gerade im Jahr 2012 von Veränderungen betroffen, die das Absetzen der Kosten grundlegend vereinfachen sollen.

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Drei unterschiedliche Wege

Bis zum Ende des Jahres 2011 konnten Eltern die Aufwendungen für eine Betreuung ihrer Kinder auf drei unterschiedlichen Wegen von der Einkommensteuer absetzen: Bei nichtselbständig Tätigen als Werbungskosten bzw. selbständigen Eltern als Betriebsausgaben, als Sonderausgaben oder auch als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen einer Betreuung im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung. Hierbei waren sowohl das Kindesalter als auch die Berufstätigkeit der Eltern ausschlaggebend. Ab dem Jahr 2012 verzichten die Finanzbehörden auf jede Art von Nachweisen, die eine persönliche Voraussetzung für das Absetzen der Kinderbetreuungskosten belegen. Somit wird es allen Eltern ermöglicht, ihre Kosten bis zu den Höchstbeträgen abzusetzen, wobei das Einkommensteuergesetz dies auf 2/3 der Kosten bzw. maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Hiermit werden alle Eltern von Kindern begünstigt, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, es sei denn, ihr Kind ist körperlich oder geistig behindert. In diesen Fällen existiert keine Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Beginn des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Außerdem entfällt ein Ansatz der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten; sie können ab dem Jahr 2012 lediglich noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Absetzbare Kinderbetreuungskosten

Absetzbare Kinderbetreuungskosten entstehen beispielsweise dann, wenn aufgrund zweier berufstätiger Elternteile die Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte oder die Tätigkeit eines Kindermädchens bzw. einer Tagesmutter erforderlich ist. Während bei der alten Gesetzgebung bis Ende 2011 ein Unterschied zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bestand, entfällt diese Regelung ab dem Jahr 2012. Da für den Ansatz der Kinderbetreuungskosten kein Pauschbetrag verfügbar ist, müssen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden. Möchten die Eltern keine fremden Personen für die Betreuung ihres Kindes engagieren, so kann diese Aufgabe auch durchaus von einem Familienmitglied übernommen werden. Voraussetzung für den Ansatz der entstandenen Kosten ist in diesem Fall jedoch der Abschluss eines speziellen Vertrages.
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Formulare zu Kinderbetreuungskosten

  1. Feststellungserklärung: Anlage FE-KBK 2007- Angaben zu erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten

Wiki-Texte zu Kinderbetreuungskosten

  1. Kinderbetreuungskosten

Gesetze zu Kinderbetreuungskosten

  1. Gesetz: Einkommensteuergesetz, Paragraph: Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten


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