Geschichte der Kirchensteuer

Die
Kirchensteuer geht auf eine lange Historie zurück. In der gegenwärtigen Form existiert die Steuer seit 1919, wo sie in Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung erstmals eine verfassungsrechtliche Grundlage erhielt. Mit der Gründung der Bundesrepublik wurde dieser staatskirchenrechtliche Artikel
1949 unverändert in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Seither besitzen bestimmte Kirchen das Recht, eine Steuer auf der Basis landesrechtlicher Anordnungen einzufordern. Definitionsgemäß ist es jedoch Voraussetzung, dass die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

70% des Kirchen-Etats
Durch die
Kirchensteuer finanzieren die jeweiligen Glaubensgemeinschaften rund 70% ihres laufenden Etats. Dieser hohe Anteil setzt sich jedoch nicht aus den Steuerabgaben aller Gläubigen zusammen. Sie steht in enger Verknüpfung mit der staatlichen Erhebung der
Lohn- und Einkommensteuer. Da Erwerbslose, Kinder, Jugendliche und Menschen mit
einem geringen Einkommen diese Abgaben nicht zu entrichten haben, ruht diese Finanzierung alleinig auf den Schultern
der übrigen Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu den staatlich erhobenen Steuern, die dauerhaften zu entrichten sind, führt ein formeller Austritt aus der Religionsgemeinschaft zu einer
Befreiung von der Kirchensteuer.
Besteuerung in den Bundesländern
In Deutschland obliegt die Erhebung der
Kirchensteuer den jeweiligen Landesfinanzämtern. Aufgrund der föderalen Struktur existiert dabei jedoch
keine einheitliche Besteuerung in den sechzehn Bundesländern. In der Regel wandert jedoch ein Beitrag von 9% der Lohn- und Einkommensteuer als
Kirchensteuer an
das zuständige Finanzamt. In Bayern und
Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz lediglich 8%. In einigen Bundesländern existiert zudem ein fester Mindestbetrag, der vom Steuerzahler als
Kirchensteuer zu entrichten ist. Den spezifischen Steuersatz setzen Gremien innerhalb der Kirchen fest, jedoch bedarf es anschließend einer rechtlichen Zustimmung des zuständigen Landesparlaments. Als Entschädigung für den finanziellen und verwaltungstechnischen Mehraufwand behält das Finanzamt davon rund 3% ein.
Den Rest erhält die Kirche, in Abhängigkeit von der Konfession des jeweiligen Steuerzahlers. Als Sonderfall existiert ferner das sogenannte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, womit eine Abgaberegelung für das Ehegattensplitting §§ 26, 26 b EStG geschaffen wurde. Außerdem besteht die rechtliche Möglichkeit die
Kirchensteuer als Aufschlag zur Vermögensabgabe
oder zum Solidaritätszuschlag einzufordern. Davon wird in der Praxis jedoch kein Gebrauch gemacht.
Gemäß EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 haben Steuerzahler die Möglichkeit in ihrer
Steuererklärung die Zahlung der
Kirchensteuer als Sonderausgabe zu deklarieren.