Verein und Körperschaftsteuer – Grundsätzliches

Der
Verein ist eine
Körperschaftsteuer im Sinne des Körperschaftsteuerrechts. Erzielt der Verein steuerpflichtige Gewinne,
sind darauf Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu entrichten.

Gemeinnützige Vereine
Bei gemeinnützigen Vereinen muss unterschieden werden, denn sie unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Ertragsbesteuerung. Ist der Verein unternehmerisch tätig (sa. unseren Beitrag zu Umsatzsteuer)
fällt auch Umsatzsteuer an. Beschäftigt der Verein
Mitarbeiter fällt Lohnsteuer an.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Per
gesetzlicher Definition liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein selbstständig und nachhaltig tätig wird, dadurch Einnahmen erzielt und das Ganze über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus geht. Mit der Selbstständigkeit ist gemeint, dass sich die Tätigkeit von den anderen, üblichen Tätigkeiten des Vereins abhebt. Für die Nachhaltigkeit reicht es aus, dass die Wiederholung geplant ist. Mit den Einnahmen sind nicht Mitgliedsbeiträge gemeint, denn die gehören ja zu den üblichen Vereinseinnahmen.
Beispiel: Ein Tennisclub betreibt ein Vereinslokal und bewirtet dort Mitglieder aber auch andere Personen gegen Entgelt.
Vermögensverwaltung
Mit der reinen Vermögensverwaltung ist ein Verein nicht steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich beispielsweise um das Anlegen von Vereinsgeldern und die
Erzielung von Kapitalvermögen daraus oder die Vermietung einer Einliegerwohnung an den Platzwart.
Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn zwar grundsätzlich von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen werden kann, der Betrieb aber nur betrieben wird um den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zu dienen. Das allerdings nur, wenn die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke nur mit einem solchen Betrieb möglich sind und der Verein nicht in wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Vereinen tritt. Sportveranstaltungen können beispielsweise ein Zweckbetrieb sein. Die Bruttoeinnahmen dürfen allerdings nicht mehr als 35.000 Euro betragen.
Besteuerungsgrenze
Betreibt ein Verein nun einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss er seine Gewinne hieraus nur versteuern, wenn die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mehr als 35.000 Euro betragen. Die Einnahmen aus Zweckbetrieben werden dabei nicht hinzugerechnet. Da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht
um einen Freibetrag, sind Einnahmen ab 35.001 Euro voll zu versteuern. Diese Freigrenze gilt für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Für die Umsatzsteuer gilt sie nicht. Hier kommt
allenfalls die Kleinunternehmerregelung in Betracht (17.500 Euro).