Kommanditist
Um ein Gewerbe mit zwei oder mehr Unternehmern zu betreiben (oder auch eine freiberufliche Tätigkeit) gibt es verschiedene Möglichkeiten der Gesellschaftsform. Denkbar ist eine Kapitalgesellschaft, zB. eine
GmbH oder
auch eine Personengesellschaft. Die Grundform der Personengesellschaft ist die OHG – Offene Handelsgesellschaft. Es gibt aber auch die KG – eine Kommanditgesellschaft.

Gesellschafter
Die
Kommanditgesellschaft besteht zumindest aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär ist der Vollhafter, der
Kommanditist ist der Teilhafter. Während der Komplementär mit seinem gesamten Vermögen haftet, haftet der
Kommanditist nur beschränkt, nämlich mit dem Haftkapital. Das Haftkapital muss nicht zwangsläufig mit dem eingelegten Kapital übereinstimmen. Der
Kommanditist wird
von der Haftung befreit, wenn er sein Haftkapital voll eingezahlt hat. Die Geschäfte führt in aller Regel der Komplementär, während der
Kommanditist nur
eine kapitalmäßige Beteiligung hält.
Rechte und Pflichten
Der Komplementär ist lediglich dazu berechtigt, den
Jahresabschluss einzusehen und die dazu gehörenden Unterlagen einzusehen. Allerdings könnten seine Rechte vertraglich erweitert werden.
Die Gewinnverteilung ist im Handelsgesetzbuch geregelt (4% vom Gewinn, Rest nach Köpfen), wird aber meistens vertraglich anders gestaltet. Meistens
erhalten die Gesellschafter ihren Gewinnanteil im Verhältnis ihrer Beteiligung. Auch soll der
Kommanditist nur bis
zu seiner Einlage am Verlust beteiligt werden, doch auch dies wird meistens vertraglich anders geregelt, was zu steuerlich ungünstigen Auswirkungen führt.
Zu den Pflichten der Gesellschafter gehört in erster Linie die Leistung ihrer Einlage. Ein
Kommanditist kann vertraglich zur Geschäftsführung bestellt werden, dies ist aber grundsätzlich nicht vorgesehen.
Verlustverrechnung
Steuerlich kann ein
Kommanditist grundsätzlich seine Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Doch ist diese Verrechnung auf das Haftkapital zuzüglich zuvor ggf. entstandener Gewinne beschränkt. Entsteht ein negatives Kapitalkonto, ist der Verlust nicht mit den anderen Einkünften des Kommanditisten verrechenbar. Die Verluste werden dann festgestellt, da ja ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlustverrechnung wieder möglich ist, wenn zB. weitere Gewinne entstanden sind oder das Haftkapital erhöht wird.
Das Thema der Verlustverrechnung des Kommanditisten ist jedoch komplex. Sollten Sie hierzu Fragen haben wenden Sie sich an das Team von steuerberatende.