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Liebhaberei

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Liebhaberei

Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen dann vom Finanzamt eingestuft, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist. In diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aufgrund persönlicher Neigungen oder aus persönlichen Gründen betrieben wird und die Erzielung von positiven Einkünften gar nicht anstrebt. Es wird geprüft, ob diese Tätigkeit tatsächlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und somit steuerlich zu berücksichtigen ist oder nicht. Geht das Finanzamt von Liebhaberei aus, dh. wird die Gewinnerzielungsabsicht verneint, so sind Verluste die aus dieser Tätigkeit entstehen, nicht steuerbar, das heißt, sie können steuerlich nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Liebhaberei umsatzsteuerlich nicht relevant ist, da das Umsatzsteuerrecht nicht von Gewinnerzielungsabsicht, sondern von Einnahmenerzielungsabsicht spricht. Somit kann die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben, auch wenn die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausgeübt wird. Das bedeutet nichts anderes, als das der Steuerpflichtige Verluste aus dieser Tätigkeit zwar nicht zur Minderung seiner anderen positiven Einkünfte steuermindernd gelten machen kann, gleichwohl aber die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit an das Finanzamt abführen muss.

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Konkrete Beispiele

Liebhaberei liegt nach Ansicht des Bundesfinanzamtes bei folgenden Indizien vor:
- der Betrieb wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt
- der Betrieb wird weitergeführt, obwohl nur negative Einkünfte erwirtschaftet werden
- die so genannten Anlaufverluste gehen über die üblichen Anlaufzeiten hinaus
- bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Hobby
- die resultierenden Verluste und der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen werden durch positive Einkünfte anderer Einkunftsarten finanziert - trotz anhaltender Verluste wird nichts an der Betriebsführung geändert
- auf Dauer ist keine Erwirtschaftung eines Totalüberschusses zu erkennen.

Dabei sind die so genannten Anlaufverluste in der Anfangsphase einer unternehmerischen Tätigkeit für sich allein genommen noch kein Indiz für Liebhaberei. Diese Anlaufphase ist von Branche zu Branche unterschiedlich, genauso wie der Zeitraum, für den die Steuerrechtsprechung eine Totalüberschussprognose errechnet.

Keine Gewinnerzielungsabsicht?

Ist von vornherein für das Finanzamt zu erkennen, dass hinter der ausgeübten Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht steckt, so sind die Verluste nicht anzuerkennen. In allen anderen Fällen sollte die Steuerfestsetzung für den Bereich der vermuteten Liebhaberei nur vorläufig erfolgen.
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