Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Am Ende des Jahres muss der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Lohneinkünfte sowie die einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsabgaben bescheinigen. Diese
Lohnsteuerbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer nicht nur
für seine Einkommensteuererklärung, auch dient sie als Einkommensnachweis. Bis vor einigen Jahren wurde die
Lohnsteuerbescheinigung direkt auf der vom Arbeitnehmer eingereichten
Lohnsteuerbescheinigung angebracht oder direkt auf der
Rückseite der Lohnsteuerkarte in den dafür vorgesehen Zeilen eingetragen. Grundsätzlich ist dies nicht mehr möglich. Es gibt nur noch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Elektronisch für welche Arbeitgeber?
Alle Arbeitgeber sind zur Abgabe der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet. Seit 2010 gibt es auch keine Ausnahmen mehr für Arbeitgeber, die keine technischen Möglichkeiten dazu haben,
sprich ohne Computer und Internet auskommen. Denn seit 2010 dürfen auch Sozialversicherungen nur noch elektronisch gemeldet werden. Und daher hat die
Finanzverwaltung mitgezogen und die Ausnahmeregelung gestrichen.
Wirklich keine Ausnahme?
Eine Ausnahme gibt es noch. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), die der Arbeitgeber im privaten Haushalt beschäftigt, dürfen ihre
Lohnsteuerbescheinigung noch nach alter Väter Sitte auf der Lohnsteuerkarte erhalten.
Was erhält der Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der
Lohnsteuerbescheinigung. Dies ist aber nur noch zur Übersichtlichkeit des Arbeitnehmers. In aller Regel wird das
Finanzamt nicht auf die Papierform zugreifen, da es die Daten sowieso elektronisch übermittelt bekommt. Der Arbeitnehmer erhält auch nicht mehr seine (leere) Lohnsteuerkarte zurück. Diese behält der Arbeitgeber ein.
Auslaufmodell Lohnsteuerkarte
Die Rückseite der Lohnsteuerkarte ist aufgrund der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung schon überflüssig geworden, denn hier wurden früher die Daten des Arbeitnehmers bescheinigt. Die Lohnsteuerkarte blieb aber bisher wichtig, da auf der Vorderseite die persönlichen Daten des Arbeitnehmers bescheinigt werden. Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarten bis 2009 für 2010 versandt. Hierauf waren die Adresse, Geburtsdatum etc. und vor
allem die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers bescheinigt. Dies braucht der Arbeitgeber um die richtigen Lohnsteuerbeträge ermitteln zu können.
Ab 2012 sollen dann diese Lohnsteuerkartenangaben ebenfalls elektronisch ersetzt werden. Für das Übergangsjahr 2011 gibt es bereits keine Lohnsteuerkarten mehr. Die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 gilt weiter.
Was beinhaltet die Lohnsteuerbescheinigung?
Neben den Lohnbezügen (auch Sachbezüge, z. B. Kfz-Gestellung), der
Lohn- und Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und den Sozialversicherungen sind noch weitere Dinge zu bescheinigen. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank oder im Mutterschutz, werden diese „Unterbrechungen“ bescheinigt. Erhält er Krankengeld oder Mutterschaftsgeld werden auch diese Beträge aufgeführt.
Großbuchstaben stehen für bestimmte Vorgänge: U steht für die erwähnten Unterbrechungen, S steht für Einmalzahlungen eines Arbeitnehmers, die nur mit den Lohneinkünften bei dem neuen Arbeitgeber berechnet wurden und F steht für eine steuerfreie Sammelbeförderung.
Es gibt noch eine Reihe von Möglichkeiten, die der Bescheinigung bedürfen. Als Beispiele seien hier Arbeitgeber-Erstattungen für
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte oder betriebliche Altersversorgung genannt. Sollten Sie Fragen zu den konkreten Sachverhalten haben, dann wenden Sie sich an das Team von steuerberaten.de