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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Am Ende des Jahres muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Lohneinkünfte sowie die einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsabgaben bescheinigen. Diese Lohnsteuerbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer nicht nur für seine Einkommensteuererklärung, auch dient sie als Einkommensnachweis. Bis vor einigen Jahren wurde die Lohnsteuerbescheinigung direkt auf der vom Arbeitnehmer eingereichten Lohnsteuerbescheinigung angebracht oder direkt auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte in den dafür vorgesehen Zeilen eingetragen. Grundsätzlich ist dies nicht mehr möglich. Es gibt nur noch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.

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Elektronisch für welche Arbeitgeber?

Alle Arbeitgeber sind zur Abgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet. Seit 2010 gibt es auch keine Ausnahmen mehr für Arbeitgeber, die keine technischen Möglichkeiten dazu haben, sprich ohne Computer und Internet auskommen. Denn seit 2010 dürfen auch Sozialversicherungen nur noch elektronisch gemeldet werden. Und daher hat die Finanzverwaltung mitgezogen und die Ausnahmeregelung gestrichen.

Wirklich keine Ausnahme?

Eine Ausnahme gibt es noch. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), die der Arbeitgeber im privaten Haushalt beschäftigt, dürfen ihre Lohnsteuerbescheinigung noch nach alter Väter Sitte auf der Lohnsteuerkarte erhalten.

Was erhält der Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung. Dies ist aber nur noch zur Übersichtlichkeit des Arbeitnehmers. In aller Regel wird das Finanzamt nicht auf die Papierform zugreifen, da es die Daten sowieso elektronisch übermittelt bekommt. Der Arbeitnehmer erhält auch nicht mehr seine (leere) Lohnsteuerkarte zurück. Diese behält der Arbeitgeber ein.

Was beinhaltet die Lohnsteuerbescheinigung?

Neben den Lohnbezügen (auch Sachbezüge, z. B. Kfz-Gestellung), der Lohn- und Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und den Sozialversicherungen sind noch weitere Dinge zu bescheinigen. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank oder im Mutterschutz, werden diese „Unterbrechungen“ bescheinigt. Erhält er Krankengeld oder Mutterschaftsgeld werden auch diese Beträge aufgeführt. Großbuchstaben stehen für bestimmte Vorgänge: U steht für die erwähnten Unterbrechungen, S steht für Einmalzahlungen eines Arbeitnehmers, die nur mit den Lohneinkünften bei dem neuen Arbeitgeber berechnet wurden und F steht für eine steuerfreie Sammelbeförderung.

Es gibt noch eine Reihe von Möglichkeiten, die der Bescheinigung bedürfen. Als Beispiele seien hier Arbeitgeber-Erstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder betriebliche Altersversorgung genannt. Sollten Sie Fragen zu den konkreten Sachverhalten haben, dann wenden Sie sich an das Team von steuerberaten.de

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