Lohnsteuerkarte

Jeder
Arbeitnehmer benötigt zur Abgabe beim Arbeitgeber eine
Lohnsteuerkarte. Die
Lohnsteuerkarte ist Grundlage zur Berechnung der
Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Die
Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 von den Gemeinden erstellt und an die Steuerbürger verschickt. Für das Jahr 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt. Beginnt der Arbeitnehmer erst in 2011 eine Beschäftigung und hat er in 2010 noch keine
Lohnsteuerkarte erhalten, zB. Auszubildende im ersten Lehrjahr, muss er sich an das
Finanzamt wenden. Das Finanzamt stellt dann für 2011 eine Bescheinigung für den Lohnabzug aus.

Steuerklassen
Die
Lohnsteuerkarte soll den Zweck erfüllen, die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers möglichst genau zu berechnen. Daher gibt es unterschiedliche
Steuerklassen, die unterschiedliche Lohnsteuerbeträge zur Folge haben.
Steuerklasse I – für ledige Arbeitnehmer
Steuerklasse II – für ledige Arbeitnehmer, die mit ihren Kindern allein zusammen leben
Steuerklasse III – für verheiratete Arbeitnehmer, die günstige Steuerklasse
Steuerklasse IV – für verheiratete Arbeitnehmer, wie
Steuerklasse I
Steuerklasse V – für verheiratete Arbeitnehmer, die ungünstige Steuerklasse
Steuerklasse VI – für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine
Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der
Lohnsteuerklasse VI abrechnen. Dies ist entsprechend ungünstig für den Arbeitnehmer und sollte ihn dazu veranlassen schnellstmöglich seine
Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Ab 2012
Ab dem Jahr 2012 ist frühestens der Zugriff des Arbeitgebers auf eine elektronische Datenbank möglich. Daher wird dann eine
Lohnsteuerkarte nicht mehr benötigt. Eigentlich war dies schon früher geplant, da es aber nicht rechtzeitig geklappt hat ist das Jahr 2011 nun ein Übergangsjahr, in dem die alte
Lohnsteuerkarte weiter gilt. Das
Kind hat natürlich auch einen Namen. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden kurz ELStAM genannt.