Mitgliedsbeitrag – steuerliche Auswirkungen
Ein
Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen einer Mitgliedschaft
bei einem Verein erhoben. Dabei kann es sich um völlig unterschiedliche Vereine handeln. Es gibt Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine, wie zB. für den WWF, Greenpeace etc. oder für den lokalen Sportverein oder auch für sog. Lohnsteuerhilfevereine. Abhängig davon, was der Verein mit den Mitgliedsbeiträgen vor hat ist die steuerliche Behandlung. In sämtlichen steuerlichen Bereichen (Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer) gibt es die Unterscheidung zwischen
echten und unechten Mitgliedsbeitrag. Verkürzt gesagt ist ein echter
Mitgliedsbeitrag ein Beitrag ohne konkrete Gegenleistung, demzufolge steht einem unechten
Mitgliedsbeitrag eine konkrete Gegenleistung gegenüber.

Beiträge an gemeinnützige Vereine
Werden Beiträge an vom Steuerrecht anerkannte gemeinnützige Vereine gezahlt, sind diese Beiträge als Spenden in der Gewerbe-, Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung abziehbar. Hierfür benötigt der
Steuerpflichtige eine Spendenbescheinigung. Gleichzeitig muss der gemeinnützige Verein die eingehenden Mitgliedsbeiträge auch nicht der Umsatz-,
Gewerbe- oder Körperschaftsteuer unterwerfen. Anders ist nur zu verfahren, wenn ein gemeinnütziger Verein zB. einen Teil der Mitgliedsbeiträge oder einen gesondert erhobenen Beitrag für nicht satzungsgemäße Zwecke erhält. Wird zB. ein Vereinscafé eingerichtet, ist dies kein gemeinnütziger Zweck. Hierfür erhobene Mitgliedsbeiträge unterliegen
der (ermäßigten) Umsatzsteuer und sind nicht steuerbefreit. Die Mitglieder erhalten hierfür auch keine Spendenbescheinigungen.
Beiträge an Sportvereine
Hier kann sich schon mal die Frage stellen, ob es sich um echte oder unechte Beiträge handelt. Da gibt es die lokalen Sportverein, die zB. Mitgliedsbeiträge für Familien erhebt und damit sämtlichen Familienmitgliedern die Möglichkeit einräumt die Sportangebote des Vereins zu nutzen. Hierbei handelt es sich um echte Mitgliedsbeiträge. Doch gibt es auch Fitnessstudios die Mitgliedsbeiträge erheben und hierfür aber nur konkrete Gegenleistungen anbieten. Z. B. 59 Euro im Monat nur für die Aerobic-Kurse und 79 Euro im Monat für Aerobic-Kurse und die Nutzung der Geräte. Zwar sind hier echte Mitgliedsbeiträge nicht als Spenden abziehbar, doch sind sie nicht mit Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer zu belasten.
Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine
Die Lohnsteuerhilfevereine erheben Mitgliedsbeiträge und erstellen dafür für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen neben anderen Dienstleistungen. Hier gibt es konkrete Gegenleistungen für die Mitgliedsbeiträge. Daher werden auf die Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erhoben. Die Mitglieder können ihre Mitgliedsbeiträge
jedoch als Steuerberatungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten absetzen.