Onlinehandel – aus steuerlicher Sicht
Besonders komfortabel für den Unternehmer ist ein
Onlinehandel. So braucht man kein Ladenlokal anmieten und spart sich die Mietkosten und man kann von zu Hause aus arbeiten, zu jeder Tag- und Nachtzeit. Gleichfalls komfortabel ist so ein Handel natürlich auch für die Kunden, die ebenfalls zu jeder Tag- und Nachtzeit dort einkaufen können, ohne sich von ihrem Sofa bewegen zu müssen.

Doch gibt es steuerliche Besonderheiten? Die Eröffnung
Die Eröffnung eines Onlinehandels ist nicht anders als bei einer Eröffnung eines Ladenlokals. Eine der ersten Handlungen sollte die Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Gemeinde sein.
Auch das Finanzamt sollte informiert werden, denn der Unternehmer
braucht eine Steuernummer für seine ordnungsgemäßen Rechnungen.
Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Bei der
Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ergeben sich keine Besonderheiten. Die Einkommensteuer und auch die Gewerbesteuer werden auf den Gewinn aus dem
Onlinehandel berechnet. Die Gewerbesteuer bleibt bis zu einem Gewinn bis zu 24.500 Euro nicht erhoben bzw. der sog. Gewerbeertrag wird um diesen Betrag gekürzt. Die Gewerbesteuer wird dann anteilig bis maximal zur gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
Umsatzsteuer beim Online Shop
Umsatzsteuer wird erhoben, wenn ein Unternehme im Rahmen seines Unternehmens (Onlinehandel) Umsätze tätigt. Sofern nicht die Kleinunternehme-Regelung gewählt wird oder gewählt werden kann, muss der Unternehmer also Umsatzsteuer auf seine Umsätze bezahlen. Eine Tätigkeit wird als unternehmerisch angesehen, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Dh. wenn ein Onlinehändler regelmäßig einen Gegenstand alle zwei Wochen verkauft, ist die nachhaltig im Sinne der Umsatzsteuer. Auch die nachhaltige Versteigerung von privat erworbenen Gegenständen im großen Umfang ist als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Diese wird er den Kunden weiter belasten. Doch der Onlinehändler muss darauf, wer seine Kunden sind. Handelt es sich um private Abnehmer muss er deutsche Umsatzsteuer berechnen. Allerdings sind Lieferungen in das sog.
Drittlandsgebiet (Ausland außerhalb der EU) steuerfrei. Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist zu unterscheiden, ob die Lieferung an eine private Person geht oder nicht. Lieferungen an einen privaten EU-Ausländer sind mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, Lieferungen an Unternehmer ins EU-Ausland sind steuerfrei abzurechnen. Der Unternehmer im EU-Ausland muss die Lieferung dort versteuern (innergemeinschaftliche Lieferung).
Wichtig ist, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Das sind keine Online-Rechnungen, die werden von der Finanzbehörde nicht anerkannt. Es sei denn, der Onlinehändler hat sich zertifizieren lassen. Doch das ist in aller Regel zu aufwändig und zu teuer. Damit heißt es auch für einen Onlinehändler, dass Rechnungen nach alter Väter Sitte ausgedruckt und versandt werden müssen.