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Die Organschaft

Die Organschaft ist ein steuerliches Konstrukt. Darunter wird eine Gruppenbesteuerung verstanden. Dabei wird ein bis dahin selbstständig tätige Person (Organgesellschaft) in eine andere selbstständig tätige Person (Organträger) eingegliedert. Dadurch wird ein einheitlicher Steuerpflichtiger geschaffen.

In Deutschland ist die Besteuerung einer Organschaft bei der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer möglich. Es muss aber nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung als Organschaft in allen drei Steuerarten kommen. Nur die körperschaftsteuerlich und die gewerbesteuerliche Organschaft hängen zusammen.

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Umsatzsteuerliche Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft kann nicht von den Unternehmen selbst gewählt werden und kann auch nicht abgewandt werden. Ist sie entstanden, gibt es kein Entkommen. Hier gibt es kein Wahlrecht. Der Organträger kann jeder Unternehmer sein, also z.B. ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft. Die Organgesellschaft kann nur eine juristische Person sein, häufig eine GmbH. Voraussetzung für das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Ein Gewinnabführungsvertrag muss nicht vorliegen. Die Folge ist, dass Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft nicht steuerbar sind. Es handelt sich dabei um Innenumsätze. Dies könnten z.B. Vermietungsumsätze für das Betriebsgrundstück sein. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind komprimiert unter der Steuernummer des Organträgers abzugeben.

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

Diese Organschaft muss gewollt sein, denn die Voraussetzungen sind die finanzielle Eingliederung (mehrheitliche Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft) und das Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags. Der Organträger kann ein Einzelunternehmer, eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Personengesellschaft sein. Der Organträger muss gewerblich tätig sein. Die Organgesellschaft kann nur eine Körperschaft, z.B. eine GmbH oder eine KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) sein.

Sind die Voraussetzungen erfüllt liegt eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft vor. Damit werden dann z.B. keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen mehr von der Organgesellschaft erhoben. Ist der Organträger z.B. eine natürliche Person, können stattdessen die Einkommensteuervorauszahlungen angepasst werden.

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