Pauschalversteuerung

Eine Pauschalsteuer (auch Kopfsteuer genannt) ist für alle Bürger gleich. Alle zahlen den gleichen Steuerbetrag. Die Pauschalsteuer knüpft an äußere Merkmale des Steuerpflichtigen wie Wohnort oder Bürgereigenschaft an und betrachtet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen nicht. Eine
Pauschalversteuerung orientiert sich demnach nicht an dem Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Sie wird oft aus Vereinfachungsgründen angewendet, um zu vermeiden, dass der administrative Aufwand der Steuerberechnung und Einziehung größer ist als die Steuereinnahmen selbst. Es gibt eine Reihe von pauschalierten Steuertatbeständen.

Pauschalversteuerung von Minijobs
Ein großes Plus der Minijobs ist deren Sozialversicherungsfreiheit. Allerdings sind Minijobs nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet, ob
er den Minijob pauschal oder
über die Lohnsteuerkarte abrechnen will. Bei einem 400€-Minijob beträgt die Pauschalsteuer 2% des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber darf diesen Betrag vom Entgelt abziehen. Die Pauschalsteuer
enthält neben Lohnsteuer und
Solidaritätszuschlag auch
Kirchensteuer, unabhängig davon, ob überhaupt und wenn ja welcher
Religionsgemeinschaft der Arbeitnehmer angehört. Diese Pauschale wird vom Arbeitgeber nicht an das
Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Bei kurzfristigen Minijobs beträgt die Pauschalsteuer 25% zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die
Pauschalversteuerung, so muss er das Entgelt
nach der Lohnsteuerklasse entsprechend der Lohnsteuerkarte des Minijobbers versteuern. In den Steuerklassen V und VI fallen dabei Steuern auch schon
bei niedrigem Einkommen an, während in den Steuerklassen I bis IV das Einkommen meist steuerfrei bleibt.
Pauschalierung der Lohnsteuer
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen nach einem gesetzlich vorgegebenen
oder durchschnittlichen Steuersatz erhoben und nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Die so abgeführte Pauschalsteuer ist endgültig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die pauschal versteuerten Bezüge nicht mehr in seiner
Einkommensteuererklärung angeben muss. Beispiele für solche pauschal versteuerten Bezüge sind unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen. Die Pauschale Lohnsteuer beträgt in diesen Fällen 25%.
Zuschüsse für Aufwendungen zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung
und der Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuern. Dabei müssen die Leistungen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden und
dürfen die Werbungskosten nicht übersteigen.
Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen
Zahlt ein Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse ein, so kann er bis
zu einem Höchstbetrag von 1752€ die Lohnsteuer pauschal mit 20% abführen. Diese Zahlungen müssen zwingend der Altersvorsorge des Arbeitnehmers dienen. Übersteigen die Beiträge für die
Zukunftssicherung die Grenze von 1752 € pro Jahr ist für die darüber hinaus gezahlten Beiträge eine Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen.
Sonderzahlungen zu einer solchen Pensionskasse sind pauschal mit 15% zu versteuern.
Pauschalsteuer bei Gruppenunfallversicherung
Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung, so kann er diese Beiträge mit einer Pauschalsteuer von 20% versteuern.