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Pendlerpauschale

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Die Pendlerpauschale

Als Arbeitnehmer können Sie normalerweise ungeachtet der Wahl Ihres Verkehrsmittels – außer bei einer Fahrt mit einem Taxis oder Flugzeug eine Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, inwieweit Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind.

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Pendlerpauschale und Entfernungspauschale

Die Pendlerpauschale wird offiziell als Entfernungspauschale bezeichnet. Sie sollten sich daher nicht wundern, dass in den amtlichen Formularen Ihrer Steuererklärung, im Steuerbescheid des Finanzamtes sowie in vielen Gerichtsentscheidungen nur von der Entfernungspauschale und nicht von der Pendlerpauschale die Rede ist. Beide Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Als Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln- wie Bus und Bahn- dürfen Sie wählen. Haben Sie hier als Pendler höhere Fahrtkosten, müssen Sie diese allerdings auch nachweisen können - etwa durch die Vorlage von Fahrkarten.

Pendlerpauschale berechnen

Die Berechnung der Pendlerpauschale geht kinderleicht. Nutzen Sie den Online-Rechner von steuerberaten.de zur Berechnung der Pendlerpauschale beziehungsweise Entfernungspauschale.

Als Autofahrer

Als Autofahrer können Sie nur die Pendlerpauschale als Werbungskosten für die Fahrt von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle veranschlagen. In dieser sind auch schon die Kosten für die gewöhnliche Instandhaltung Ihres Wagens enthalten, so dass diese nicht steuerlich abzugsfähig sind. Es wird dabei nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle und nicht der zurückgelegte Hin- und Rückweg berücksichtigt. Dies gilt auch dann, soweit Sie die Strecke mehrmals am Tag in beide Richtungen zurücklegen müssen.

Bei der Geltendmachung der Pendlerpauschale sollten Sie beachten, dass normalerweise nur die kürzeste Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeit anerkannt wird. Anders ist das nur, soweit diese Strecke aufgrund von besonderen Umständen nicht zumutbar ist.

Soweit Sie mit dem Zug zur Arbeit fahren und die zurückgelegte Strecke länger ist als die zur Verfügung stehende Straße, sollten Sie bei der Geltendmachung der Pendlerpauschale aufpassen. Hier wird vom Finanzamt generell nur die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt.

Sollten sich noch weitere Fragen rund um die Pendlerpauschale beziehungsweise Entfernungspauschale ergeben oder konkrete Rechenbeispiele gewünscht sein, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.
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